Wechsel der Besteuerungsart

Ein Wechsel der Besteuerungsart liegt vor, wenn der Unternehmer von der Istversteuerung zur Sollversteuerung oder umgekehrt wechselt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG dürfen dabei Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Aber auch die Kleinunternehmerregelung sieht Ausnahmen vor beim Wechsel der Besteuerungsart.

Besteuerungsart- Implikationen

Ein Wechsel Besteuerungsart ist in verschiedenen Fällen bei der Umsatzsteuer möglich.

Kleinunternehmerregelung

Die erste Möglichkeit ist die Wahl zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren kann ein Steuerpflichtiger zwischen diesen beiden Arten der Besteuerung wählen. Eine Ausnahme von dieser Frist ist, wenn ein Steuerpflichtiger die Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung überschreitet. In einem solchen Fall greift der Wechsel automatisch mit dem neuen Kalenderjahr.

Ist- und Soll-Besteuerung

Doch es gibt auch einen Wechsel der Besteuerungsart zwischen der Ist- und der Soll-Besteuerung. Für ein Unternehmen ist die Art der Besteuerung nicht unwesentlich. Muss doch bei der Ist-Besteuerung die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang vom Kunden abgeführt werden. Während bei der Soll-Besteuerung die Steuerschuld schon mit der Rechnungsstellung fällig ist.

Wechsel Besteuerungsart

Grundsätzlich muss ein Wechsel Besteuerungsart immer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Und erst mit der Genehmigung durch das Finanzamt, darf dieser dann auch vollzogen werden. Den vom Finanzamt muss geprüft werden, ob ein Wechsel bei der Besteuerung überhaupt zulässig ist.

So gibt es beispielsweise bei der Ist-Besteuerung eine Umsatzgrenze von 600.000 Euro. Liegt man hier beim Umsatz über dieser Grenze, wäre ein Wechsel zur Ist-Besteuerung aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich. Vielmehr muss man in der Soll-Besteuerung dann verbleiben. Der Wechselprozess zwischen Soll- und Istbesteuerung kann für ein Unternehmen umfangreich sein. Den während dem Wechsel zwischen der Soll- und der Istbesteuerung, darf es nicht zu einer fehlenden oder einer doppelten Besteuerung kommen. Gerade bei der Buchhaltung muss man hier besonders aufmerksam sein.

Wenn der Wechsel zur Pflicht wird

Bei der Ist- und der Sollbesteuerung und dem Wechsel, gibt es auch einen Sonderfall. Bei diesem ist die Art der Besteuerung vorgeschrieben. So kann man zwischen der Ist- und der Sollbesteuerung nicht wählen, wenn eine Betriebsaufgabe im Raum steht oder man sein Unternehmen veräußern möchte. In einem solchen Fall ist die Sollbesteuerung zwingend, dieses muss auch dem Finanzamt mitgeteilt werden.

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