Den Wechsel Besteuerungsform kennt man bei der Betriebsaufgabe oder Geschäftsveräußerung. Hier muss man zwingend von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung wechseln. Ein zwieter Fall des Wechsels Besteuerungsform ist der Wechsel zwischen Kleinunternehmerbesteuerung und der sogenannten Regelbesteuerung.
Von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung
Mit der Betriebseröffnung muss man sich als Selbstständiger für eine Besteuerungsform entscheiden. Man hat dabei die Wahl zwischen der Kleinunternehmerbesteuerung und der sogenannten Regelbesteuerung auf der Grundlage vom § 19 Abs. 2 UStG. Möchte man einen Wechsel der Besteuerungsform, so ist das nicht so einfach möglich. Denn entscheidet man sich einmal für eine Besteuerungsform, so ist man an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden. Erst wenn man fünf Jahre in einer Besteuerung schon war, ist ein Wechsel Besteuerungsform jederzeit möglich.
Prinzipiell ist der Wechsel der Besteuerungsform gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Bei der Erklärung vom Wechsel muss man zwei Punkte beachten. Der erste Punkt ist die Form der Erklärung. Eine solche Erklärung vom gewünschten Wechsel bei der Besteuerung, ist ohne Nennung von Gründen schriftlich möglich. Man muss dabei aber den zweiten Punkt beachten, nämlich den Zeitpunkt. Ein Wechsel der Besteuerung ist immer nur mit Beginn vom neuen Kalenderjahr möglich. Ausnahmen davon gibt es nicht. Gerade wenn ein Wechselwunsch besteht, empfiehlt es sich, wenn der Steuerpflichtige dieses frühzeitig gegenüber dem Finanzamt erklärt.
Einen Wechsel der Besteuerung sollte man sich gut überlegen und die Vor- und Nachteile abwägen. Denn schließlich ist mit einem jeden Wechsel auch entsprechende Pflichten verbunden. Wechselt man von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung, gehören dazu beispielsweise erweiterte Erklärungspflichten hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Das Abwägen der Vor- und Nachteile ist geboten, da man mit dem Wechsel dann wieder fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden. Neben dem gewünschten Wechsel bei der Besteuerung, kann es diese aber auch aufgrund der Wirtschaftsentwicklung geben. Überschreitet man beim Umsatz die gültigen Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung, kann man als Unternehmer automatisch in die Regelbesteuerung rutschen. Damit würde sich dann auch die Behandlung der Umsätze ändern. So muss man Umsatzsteuer erheben, diese gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen, man kann aber auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Zu einem Wechsel erst mit dem neuen Kalenderjahr kommt es hier dann nicht, sondern Maßgabe ist der Zeitpunkt der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze.
Von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung
Bei Betriebsaufgabe oder Geschäftsveräußerung muss man ohne Ausnahme von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung wechseln. Alle bisher unversteuerten Kundenforderungen sind bspw. der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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