Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen für die Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einkünfte bzw. Einnahmen (siehe § 9 I EStG).Darunter fallen alle beruflich veranlassten, die bis zu einem Pauschalbetrag von 1.000 Euro (voraussichtlich 1.200 Euro ab 2022) ohne Einreichung von Belegen oder Nachweisen geltend gemacht werden können. 

Werbungskosten – was fällt drunter

Die Werbungskosten Pauschale gilt für jeden  Arbeitnehmer. Damit können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, doppelt abrechnen. wenn beide arbeiten. Die Grenze von 1.000e ist damit niedrig, da oft schon durch die Entfernungspauschale ein höherer Jahresbetrag an Kosten zusammen, die durch den Beruf entstanden sind.

Anerkannt werden nach § 9 ESTG:

  • Renten und Schuldzinsen (Bei Leibrenten nur der Ertragsanteil)
  • Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmittelaufwendungen
  • Beiträge zu Berufsverbänden und –ständen
  • Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) wie beispielsweise für ein vermietetes Gebäude

Nachweise für Werbungskosten

Nur bei der Erbringung eines entsprechenden Nachweises sind Kosten abzugsfähig. Daher sollte man unbedingt alle Belege sammeln, die dann zusammen mit der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung einzureichen sind.

Der Lohnsteuertarif enthält einen Pauschbetrag von 1.000,00 Euro. Sollten die Kosten diesen Betrag übersteigen können sie bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen in die Lohnsteuerkarte als lohnsteuerfreie Beträge eingetragen oder alternativ über die Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 entfielen mit Einführung der Abgeltungssteuer die Werbungskosten für Kapitalerträge. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte findet der sogenannte Sparer-Pauschbetrag Anwendung. Dieser liebt bei 801,00 Euro bzw. 1.602,00 Euro bei Zusammenveranlagung.

Private Ausgaben

Private Ausgaben können ebenfalls Steuern reduzieren, wenn diese beruflich bedingt sind. Hierzu zählt zum einen der Arbeitsweg oder das auswärtige Essen bei häufigen Außeneinsätzen. Letztere Ausgaben kann der Arbeitnehmer als sogenannten Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen.

Hat man mehr Kosten, als man verdient hat, ergibt sich zwar ein negatives Ergebnis, aber ein enegative Lohnstuer ergibt sich dadurch nicht. Der maximale Rückzahlungsanspruch ist die Höhe der gezahlten Lohnsteuer.

Die von der Steuer absetzbaren Werbungskosten können sehr schnell sehr unübersichtlich werden. Deswegen lohnt es sich einen Steuerberater zur Seite zu haben, welcher genau weiß was abgesetzt werden kann und was nicht. Fragen Sie am besten jetzt gleich kostenfrei bei uns an.

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