Als Zebragesellschaft wird eine Personengesellschaft bezeichnet, deren Gesellschafter Überschuss- und Gewinneinkünfte erzielen. Dabei werden private Überschusseinkünfte durch weiße Streifen und gewerbliche Einkünfte durch schwarze Streifen dargestellt – daher kommt es zur Zebra-Metapher.
Zebragesellschaften- Implikationen
Die Basis der Zebragesellschaften ist immer eine nicht gewerblich agierende Personengesellschaft, aus welcher die Einkünfte erreicht werden. Steuerrechtlich können hierbei jedoch einige Probleme aufkommen, beispielsweise ob die Einkünfte einer Gesellschaft auf die andere übergehen. Da es viele unterschiedliche Arten der Zebragesellschaften gibt, sind ebenfalls die Arten der Probleme besonders unterschiedlich.
Die Grundlage der Zebragesellschaft ist eine nicht gewerblich handelnde Personengesellschaft. Dies kann zum Beispiel eine GbR sein, deren Ausführung sich auf eine Vermögensverwaltung, beispielsweise durch die Vermietung von Wohngebäuden, erstreckt. Daher erzielt eine GbR Einkünfte aus einer Verpachtung und Vermietung nach § 21 EStG; das Wohnobjekt ist jenem Privatvermögen beizurechnen. Verwaltet eine GbR das Kapitalvermögen, dann kann sie daraus Einkünfte gemäß § 20 EStG erzielen. Denkbar, wenn sind außerdem die Einkünfte gemäß §§ 22, 23 EStG.
Die Besonderheit liegt dabei darin, dass wenigstens einer der Gesellschafter die Anteilnahme an der GbR in dem Betriebsvermögen ausweist, egal ob es ein forst- oder landwirtschaftliches oder gewerbliches Unternehmen ist oder ein Betriebsvermögen einer freiberuflichen bzw. selbstständigen Arbeit vorliegt.
Zebragesellschaften – Das Betriebsvermögen
Bisweilen wird von einer Zebragesellschaft ebenfalls dann gesprochen, wenn die Beteiligung an einem forst- und landwirtschaftlichen Betrieb oder an einer freiberuflichen Personengesellschaft zum Vermögen des Betriebes eines gewerblichen Betriebs angehört. Da jedoch bereits originär ein solches Betriebsvermögen vorliegt, fällt jene Sachlage nicht unter diese Ausführungen.
Vielmehr ist eine Überführung des Wirtschaftsgutes aus einer Zebragesellschaft in das Betriebsvermögen des Gesellschafters als Einlage zu bewerten. Bei jener Gesellschaft ist der Vorgang in der Regel irrelevant.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Gesellschafters in eine Zebragesellschaft ist nicht zu einem Buchwert möglich, sondern kann zur Realisierung der sogenannten stillen Reserven führen. Ausgeglichen werden kann dies gegebenenfalls durch die Bildung der Rücklagen nach § 6b EStG.
Wenn die Wirtschaftsgüter aus einer Zebragesellschaft übertragen werden, so scheidet die Bildung einer Rücklage nach § 6b bei dieser aufgrund des fehlenden Betriebsvermögens aus. In einem solchen Fall ist es allerdings auf der Ebene des Zebragesellschafters möglich, dass in dem Betriebsvermögen anteilig die sogenannte § 6b-Rücklage gebildet werden darf.
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