Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Erträge/Aufwendungen unterliegen nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip der steuerlichen Verteilung nach dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen bzw. angefallen sind. Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Einkommens bzw. der Anschaffung (Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Einkünfte).

§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG enthält grundsätzliche Hinweise zum Zeitpunkt des Einkommenseingangs. Der Leistungszeitpunkt des Schuldners bestimmt sich entsprechend in § 11 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Absätze 1 und 2 Satz 2 treffen besondere Regelungen für wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben. § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG verweist zur Vereinfachung auf eine Ausnahme vom Periodizitätsprinzip für Lohnsteuerverfahren.

Für Residualeinkünfte gelten die Vorschriften des § 11 EStG. Die Geltung von Gewinnerträgen wird durch den Vorbehalt im letzten Satz der Absätze 1 und 2 zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG eingeschränkt.

Wann greift das Zufluss-/Abfluss-Prinzip?

Erträge sind bereits erwirtschaftet, wenn darüber wirtschaftlich verfügt werden kann. Wann Bonuszinsen auf Familiensparkonten anfallen, muss die BFH klären. Ausgaben erfolgen unter Verzicht auf eine wirtschaftliche Verfügung über die betreffenden Mittel. Die Antwort auf die Frage, wann Zufluss oder Abfluss erfolgt, muss nicht einheitlich sein.

Der Abfluss der Überweisung erfolgt bei Erteilung eines Überweisungsauftrags durch die Bank, bei entsprechender Kontodeckung oder einem entsprechenden Verfügungsrahmen, ansonsten im Rahmen einer Lastschrifteinzugsermächtigung. Im Kreditkartengeschäft wird die Leistung durch die Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg erbracht. Bei einem Immobilienverkauf erhält der Verkäufer den Kaufpreis nicht durch Einzahlung auf ein notarielles Treuhandkonto, sondern erst bei Zahlungsbereitschaft. Vorfinanzierte Insolvenzgelder entstehen bei Zahlungen Dritter.

§11 Abs. 1 Nr. 2 und 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen das Zufluss- und Abflussprinzip. Dementsprechend werden bestimmte Einnahmen/Ausgaben unabhängig von tatsächlichen Zu-/Abflüssen dem Veranlagungszeitraum zugeordnet, dem sie zuzuordnen sind.

Regelmäßig wiederkehrende Einkünfte im Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Diese Rückstellung umfasst z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsprämien. Diese Regelung gilt jedoch nicht für sonstige Vergütungen. Regelmäßige wiederkehrende Einkünfte müssen dem Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG kurz vor Beginn des Kalenderjahres oder kurz nach Ende des Kalenderjahres zufließen. Ein kurzer Zeitraum mit regelmäßig wiederkehrenden Einkünften sind Zeiträume bis zu 10 Tagen.

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