Zwangsmittel

Alle Bescheide des Finanzamtes, die Sie als Steuerpflichtigen dazu verpflichten, können mit einem Zwangsmittel durchgesetzt werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln, im Regelfall ein Zwangsgeld nach §329 AO, ist eine Ermessensentscheidung, dessen Rahmen in § 328 Abs. 2 AO geregelt ist. Ein Finanzamt hat zur Durchsetzung von einem Handeln vom Steuerpflichtigen letztlich auch den unmittelbaren Zwang nach §331 AO. Zu welchen Zwangsmitteln ein Finanzamt greift, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Zwangsmittel und deren Ausgestaltung

Gibt ein Steuerpflichtiger beispielsweise seine Steuererklärung nicht ab, kann vom Finanzamt ein Zwangsgeld verhängt werden. Das Zwangsgeld kann in seiner Höhe steigen. Zwangsgelder sind in einer Höhe bis zu 25.000 Euro zulässig nach der Abgabenordnung. Wird das Zwangsgeld nicht gegenüber dem Finanzamt geleistet, kann es Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Das kann von der Pfändung bis hin zur Zwangsversteigerung reichen. Ein Finanzamt wird hier immer gestuft vorgehen. Das bedeutet, vor Pfändungen wird es immer entsprechende Ankündigungen geben. Ein Finanzamt kann zur Erwzingung vom Zwangsgeld, beim zuständigen Amtsgericht aber auch eine Ersatzzwangshaft nach § 334 AO beantragen. Es handelt sich hierbei um keine Strafe, sondern ausschließlich um ein Instrument der Durchsetzung der Zahlungspflicht.

Die Ersatzzwangshaft die nach Anhörung durch das Gericht verhängt werden kann, beträgt mindestens einen und höchstens 14 Tage. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht der Aufstellung udn Abgabe von Steuererklärungen nicht nach, wäre eine Ersatzvornahme möglich. Hierbei kann beispielsweise ein Finanzamt einen Steuerberater auf Kosten des Steuerpflichtigen beauftragen, damit dieser die Steuererklärungen erstellt. Voraussetzung dafür ist aber, damit dem Steuerpflichtigen vorab die Kosten der Maßnahme mitgeteilt werden muss.

Unmittelbarer Zwang

Und letztlich gibt es noch den unmittelbaren Zwang nach § 331 AO. Das ist die letzte Maßnahmen die ein Finanzamt hat. Mit dem unmittelbaren Zwang kann ein Finanzamt eine Handlung oder eine Duldung erzwingen, beispielsweise in dem sie eine Handlung für den Steuerpflichtungen selbst vornimmt. Neben diesen drei direkten Mitteln von einem Zwang, hat ein Finanzamt noch weitere Möglichkeiten.

So kann sie zum Beispiel ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung gegenüber den Gewerbebehörden anregen, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um einen Selbstständigen handelt. Bei allen Zwangsmitteln muss man eines noch wissen, als Steuerpflichtiger hat man umfassende Rechte. So kann man gegen Maßnahmen Rechtsmittel, wie Widerspruch einlegen.

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