Zwangsvollstreckung

Hat man gegenüber dem Finanzamt eine Steuerschuld oder Zwangsgebühren offen und kommt man durch Zahlung dieser nicht nach, kann eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Das Finanzamt kann hierbei direkt auf der Grundlage vom Steuerbescheid und einem Vollstrecksbescheid, die Vollstreckung betreiben. Ein gesondertes Urteil ist nicht notwendig.

Zwangsvollstreckung des Finanzamts

Den Finanzbehörden stehen bei Zwangsvollstreckungen die gleichen Möglichkeiten zu, wie bei einer normalen Vollstreckung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch. Das bedeutet, es ist sowohl eine Kontopfändung, aber auch Pfändungen in das Privateigentum, von Lohn und Auftragsgeldern oder aber auch die Zwangsversteigerung möglich.

Zudem kann im Rahmen der Vollstreckung auch die Eidesstaatliche Versicherung vom Steuerschuldner abgenommen werden. Das kann gerade dann geboten sein, wenn die Steuerschuld nicht beigetrieben werden kann. Zu welchen Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt greift, hängt zum einen vom Verhalten vom Steuerschuldner ab, aber auch zur konkreten Forderungshöhe.

Zwangsvollstreckung bedeuten Zusatzkosten

Ein Punkt den man im Zusammenhang mit der Vollstreckung beachten muss, sie ist nicht kostenfrei. So erhöht sich die Steuerschuld nicht nur durch Säumniszuschläge, sondern auch durch die Kosten für die Vollstreckung. In welchem Umfang das der Fall ist, ist immer vom Einzelfall und den konkreten Vollstreckungsmaßnahmen abhängig. Die Vollstreckung erfolgt durch eigene Vollstreckungsbeamte vom Finanzamt oder über das Hauptzollamt.

Gerade durch die zwei Eigenschaften, damit die Vollstreckung aus dem Bescheid und eigenen Vollstreckungsbeamten erfolgt, ist eine Vollstreckung durch das Finanzamt sehr schnell möglich. Auch bei durchgeführten Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt, haben Steuerschuldner Rechte. So können gegen Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel, wie ein Einspruch erhoben werden.

Zudem besteht in der Regel immer die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen. Hierbei erfolgt die Zahlung der Steuerschuld in Raten. Eines muss dabei beachten, nicht bei allen Steuerarten ist das möglich. Grundsätzlich muss man bei der Vollstreckung durch das Finanzamt eines beachten, nämlich mögliche Folgen. Gerade wenn man als Unternehmer seiner Steuerschuld nicht nachkommt, kann dieses auch zu gewerberechtlichen Konsequenzen führen. So ist eine Gewerbeuntersagung auf Anregung vom Finanzamt möglich. Bereits ab einer Steuerschuld von 5000 Euro, erfolgt in der Regel dieser Schritt.

Hat man jetzt allgemein oder zu einem konkreten Sachverhalt rund um Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt eine Nachfrage, so kann man jederzeit hier kostenfrei eine Anfrage stellen.

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