Schenkungsteuer und Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer haben denselben Steuersatz. Die Höhe der Steuerabgabe hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sich Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenkter befinden (Steuerklasse) und welchen Wert das erworbene Vermögen hat.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – Implikationen

In welchem Umfang es zu einer Besteuerung kommt, hängt also im wesentlichen vom Verwandschaftsgrad ab. Mit dem Verwandschaftsgrad sind gestaffelt Freibeträge verbunden. Handelt es sich um eine Schenkung zwischen Eheleuten, gibt es einen Freibetrag von 500.000 Euro. Erst wenn die Schenkung höher ist, fällt auch die Schenkungssteuer an. Grundsätzlich bewegen sich die Freibeträge zwischen 20.000 bis 500.000 Euro.

Mit dem Verwandschaftsgrad ist auch die Einstufung in eine Steuerklasse verbunden. Ehepartner und Kinder befinden sich beispielsweise in der Steuerklasse 1. Mit Entfernung beim Verwandschaftsgrad, erfolgt die Aufteilung in die zwei anderen Steuerklassen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei Steuerklassen. In Abhängigkeit vom Wert der Schenkung und der Steuerklasse, bewegt sich die Steuerlast zwischen 7 und 50 Prozent. Zu einer weiteren Steuerlast kommt es nicht. Handelt es sich zum Beispiel um eine Immobilie die verschenkt wird, ist damit weder eine Grunderwerbssteuer, noch eine Einkommensteuer verbunden. Es ist ausschließlich die Schenkungssteuer, sofern hier ein Freibetrag überschritten wird.

Regelungen bei der Schenkungssteuer

Die Gestaltung der Steuer bei einer Schenkung ist wichtig. Gerade bei einem hohen Wert, kann sich beispielsweise die Aufteilung der Schenkung anbieten. Im Rahmen der Steuergestaltung ist das zulässig. So ist eine Aufteilung alle zehn Jahre möglich. Damit kann man eine hohe Steuerbelastung vermeiden. Ein Steuerberater kann aber auch dazu informieren, wenn es um die Meldepflicht geht. Wird die Schenkung nicht von einem Notar beurkundet, so muss man selbstständig die Schenkung dem Finanzamt anzeigen. Für diese Anzeige hat man nach der erfolgten Schenkung eine Frist von drei Monaten. Eine Anzeige ist notwendig, damit eine steuerliche Erhebung durch das Finanzamt erfolgen kann. Erfolgt die Beurkundung durch einen Notar, entfällt die Meldepflicht. In diesem Fall muss man aber die Schenkung im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt offenbaren.

Regelungen bei der Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer fällt in Deutschland an, wenn der Erblasser verstirbt und ein anderer, in der Regel ein Angehöriger etwas aus dem Nachlass erwirbt – der sogenannte Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland fällig, wenn das geerbete Vermögen die Erbschaftssteuerfreigrenzen übersteigt. Die Höhe dieses steuerfreien Betrags bemisst sich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Verstorbenem.

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