Steuerberatungsgesellschaft

Steuerberater können für Ihre Selbstständigkeit zwischen verschiedenen Rechtsformen wählen. Eine beliebte ist die Steuerberatungsgesellschaft, die wahlweise als GmbH, als AG, als Handelsgesellschaft oder aber auch als Partnerschaftsgesellschaft gegründet werden.

Steuerberatungsgesellschaft – Implikationen

Entscheidet man sich für eine Steuerberatungsgesellschaft, muss diese Rechtsform im Firmennamen zwingend als Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft geführt werden. Dass gibt das Steuerberatungsgesetz, aber auch die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vor.

Beinhaltet die Gesellschaft verschiedene Berufe wie Rechtsanwalt und nicht nur der Steuerberater, so dürfen diese in der Firmenbezeichnung nach § 53 Satz 1 StBerG nicht genannt werden. Vorgaben gibt es bei der Gesellschaft auch in Abhängigkeit von der Rechtsform. Grundsätzlich gehören alle typische Leistungen der Steuerberatung zum Berufsbild und sind Gegenstand der Gesellschaft. Entscheidet man sich für die Handelsgesellschaft, muss zwingend bei den Leistungen auch die Treuhandtätigkeit aufgeführt werden. Ist das nicht der Fall, ist diese Rechtsform Steuerberatungsgesellschaft zulässig. Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Gesellschaftsanteile dürfen von Dritten nicht gehalten werden.

Besonderheiten beim Gesellschaftsvertrag Steuerberatungsgesellschaft

Bei der Ausgestaltung vom Gesellschaftsvertrag gibt es eine Vielzahl an Anforderungen. Das gilt nicht nur wer Gesellschafter sein darf, sondern auch hinsichtlich der Vertretungsvollmacht und der Entscheidungsgewalt. Gibt es Gesellschafter mit verschiedenen Berufen und besteht keine Einigung, haben beispielsweise die Steuerberater immer das letzte Wort bei der Entscheidung. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 1 BOStB.

Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

Fällt die Entscheidung zu Gunsten einer Steuerberatungsgesellschaft, so ist die Gründung an sich nicht ausreichend, um damit geschäftsmäßig tätig sein zu dürfen. Vielmehr muss die Gesellschaft von der zuständigen Steuerberaterkammer genehmigt und anerkannt werden. Diese Anforderung an eine Steuergesellschaft ergibt sich aus § 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG. Die Anerkennung der Gesellschaft muss schriftlich bei der Steuerberaterkammer beantragt werden. Dem Antrag ist der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, ferner muss eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme vorgelegt werden. Von der Steuerberaterkammer muss dann auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werde. Diese ist für den Gründungsprozess notwendig, damit überhaupt ein Registereintrag möglich ist. Neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung, stellt die Steuerberaterkammer auch noch eine Anerkennungsurkunde aus. Jede Veränderung muss gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer angezeigt werden. Versäumnisse können hier zum Versagen der Anerkennung führen.

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