Ergänzungsbilanz

Die Ergänzungsbilanz ist ein Teil der ersten Stufe der Gewinnermittlung für Gesellschafter einer Personengesellschaft. Es handelt sich um eine Wertberichtigungsbilanz, durch die gewisse Sachverhalte steuerlich korrekt erfasst werden. Daher weisen nur diese Bilanz und die Unternehmensbilanz zusammen den Steuerwert des Anteils am gesamten Handvermögen des einzelnen Mitunternehmers aus. Die besagte Bilanz muss unbedingt bei der Ermittlung des Gewinnanteils berücksichtigt werden. Die Gewinnbeteiligung im Sinne des § 15 I 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 1 EStG besteht aus dem Gewinn- oder Verlustanteil an der Bilanz der Gesellschaft. Das Resultat von Erganzungsbilanz muss ebenfalls berücksichtigt werden. Nur wenn diese Faktoren zusammenkommen, stimmt die Gewinnbeteiligung der Aktionäre.

Ergänzungsbilanz Implikationen

Die Vorschriften des Steuerrechts zur Bilanzierung und Bewertung weichen oftmals von denen des Handelsrechts ab. Dementsprechend unterscheiden sich die Handelsbilanz und die Steuerbilanz eines Unternehmens manchmal voneinander. Sobald lediglich einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft betroffen sind, haben sie eine Ergänzungsbilanz zu erstellen. Auszuweisen sind darin individuelle Wertunterschiede. Die Ergänzungsbilanz ist jedoch von der Sonderbilanz zu unterscheiden. Das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist in die Sonderbilanz aufzunehmen. Andererseits wird der Über- oder Unterschuss der Steuerbilanz in der Ergänzungsbilanz erfasst. Eine Ergänzungsbilanz erübrigt sich jedoch dann, wenn die gesamte Personengesellschaft von den Mehr- oder Minderbelastung betroffen ist.

In folgenden Situation muss die Bilanz ebenfalls erstellt werden

Unternehmen sind zur Ergänzungsbilanz verpflichtet bei:

  • Gesellschafterwechsel
  • Einbringung einzelner Wirtschaftgüter in die Personengesellschaft
  • Einbringung von Einzelunternehmen in die Personengesellschaft
  • personenbezogene Steuervergünstigungen, sofern diese nicht alle Gesellschafter betreffen

Wie lange muss die E-bilanz ausgeführt werden?

Diese Bilanz muss so lange fortgeführt werden, bis:

  • die Mehr- oder Minderwerte nicht mehr vorhanden sind bzw. entfallen
  • die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht mehr am Gesamthandsvermögen beteiligt sind bzw. aus diesem ausscheiden
  • die Beteiligung veräußert wird
  • die Gesellschaft liquidiert bzw. aufgelöst wird

Was ist zu bilanzieren?

Der erste Schritt zur Ermittlung des Gewinns in einer Personengesellschaft ist die Ermittlung der Gewinnbeteiligung. Diese ergibt sich aus der Unternehmensbilanz, die das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft impliziert. Zustimmungs- und Bewertungswahlrechte auf Unternehmensebene sind daher einheitlich in Handelsbilanz und Steuerbilanz auszuüben.

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