Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine mögliche Methode der Gewinnermittlung, die Selbstständigen und Freiberufler offensteht. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung, kurz auch EÜR bezeichnet, werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Das Ergebnis was nach Abzug der Ausgaben übrig bleibt, dient der weiteren Berechnung wie von der Einkommenssteuer oder aber auch beispielsweise der Gewerbesteuer.

Einnahmen-Überschussrechnung – Implikationen

Aufgrund der Einfachheit vom Verfahren, wird diese Methode auch als einfache Buchführung bezeichnet. Maßgabe bei der Gewinnermittlung ist immer das Kalenderjahr. Bei der Gewinnermittlugn kommt hierbei das Zuflussprinzip zur Anwendung. Das bedeutet, Maßgabe bei der Gewinnermittlung sind die gestellten Beträge aus offenen Rechnungen gegenüber Kunden. Maßgabe ist vielmehr ausschließlich der Zeitpunkt der Einnahme. Das Zuflussprinzip ist nicht unwichtig, gerade wenn es Umsatz- und Gewinngrenzen gibt, wie man nachfolgend erfahren kann.

Regelungen zur Einnahmen-Überschussrechnung

Grundsätzlich darf die Einnahmen-Überschussrechnung nicht von einem jeden Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Grundlage für die Regelung ist das Einkommensteuergesetz, konkret §4 Abs. 3. Darin ist geregelt, damit zum Beispiel Freiberufler, aber auch Gewerbetreibende diese Regelung der einfachen Buchführung in Anspruch nehmen dürfen. Während es bei Freiberuflern keine Begrenzung beim Umsatz und Gewinn gibt, gibt es diese bei Gewerbetreibende.

So dürfen Gewerbetreibende die Regelungen der einfachen Buchführungen nach dem Einkommensteuergesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Umsatz weniger als 600.000 Euro beträgt, ferner der Gewinn weniger als 60.000 Euro ist. Nur wenn diese beiden Faktoren erfüllt sind, darf eine einfache Buchführung erfolgen. Hier kommt es ganz maßgeblich auf das Zuflussprinzip an, was schon dargestellt wurde.

Grundsätzlich muss man ein Punkt noch beachten, es spielt bei der Anwendung noch die Rechtsform der Selbstständigkeit eine Rolle. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine AG, können grundsätzlich die Möglichkeit der Einnahmen-Überschussrechnung nicht in Anspruch nehmen.

Auch bei einer vereinfachten Buchführung muss man zahlreiche Punkte beachten. Dazu gehören beispielsweise die Aufzeichnungspflichten von Einnahmen und Ausgaben. Diese Aufzeichnungen können beispielsweise elektronisch oder aber auch über ein Kassenbuch erfolgen. Aufzeichnungen sind aber nur ein Punkt, ein weiterer sind aber auch die Belege der Ausgaben betreffend. Belege wie Rechnungen zu Ausgaben müssen ergänzend zur Buchhaltung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht beträgt hierbei zehn Jahre. Hat man jetzt noch Fragen zu dieser Art der Buchführung für Selbstständige, so kann man jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen und eine kostenfreie Anfrage stellen.

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