Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen entstehen aus Gründen der sozialen Fürsorge des Arbeitgebers. Sie sind eine freiwillige Geld- oder Sachleistung des Arbeitgebers und setzen keine Bedürftigkeit des Arbeitnehmers voraus. Auch besteht für das Gewähren dieser Art von Zuwendungen kein gesetzlich geregelter Anspruch des Arbeitnehmers. Steuerlich unerheblich dabei ist, ob sich für den Arbeitgeber ggf. arbeitsrechtlich aus dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Zahlungsverpflichtung für Zuwendungen ergibt.

Jubiläumszuwendungen – Implikationen

Steuerlich sind Jubiläumszuwendungen stets als Arbeitslohn zu behandeln. Sie sind demgemäß steuerpflichtig. Der Gesetzgeber setzte die ursprünglich für diese Art von Zuwendungen gewährte Steuerfreiheit (durch Höchstbeträge gedeckelt) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 außer Kraft. Jubiläumszuwendungen sind ab diesem Zeitpunkt eine im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbegünstigte Leistung für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers. Ebenfalls ist seit dem Jahr 1999 für Jubiläumsgeschenke die Steuerbefreiung entfallen bzw. vom Gesetzgeber aufgehoben.

Zuwendungen für Jubiläen können Aufwendungen sein, die beim Arbeitgeber aus dem Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums entstehen. Für den Arbeitnehmer sind diese Aufwendungen des Arbeitgebers als steuerlicher Arbeitslohn zu klassifizieren und werden beim Arbeitnehmer als sonstiger Bezug besteuert. Die Besteuerung des sonstigen Bezugs ist grundsätzlich auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers detailliert dargestellt.

Im Falle von Zuwendungen für Jubiläen ist der Arbeitnehmer bei der Lohnberechnung vom Arbeitgeber mittels der sogenannten Fünftel-Regelung zu begünstigen. Die Fünftel-Regelung ist eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung des Arbeitslohns (§ 34 EStG). Mit dieser Regelung will auch der Gesetzgeber den steuerpflichtigen Arbeitnehmer für seine mehrjährige Tätigkeit belohnen. Die Anwendung der Fünftel-Regelung setzt aber voraus, dass sich die Einnahmen des Arbeitnehmers zusammenballen. Die Zuwendung muss demgemäß parallel zum vereinbarten Arbeitslohn zur Zahlung kommen. Für die Anwendung der Steuerbegünstigung schädlich ist das Aufteilen der Zuwendung auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume. Dies gilt nicht, sofern die Zahlung nur geringfügig im Verhältnis zur Hauptleistung (dem Arbeitslohn) steht. Der Gesetzgeber legte die Geringfügigkeit auf maximal 5 % der Hauptleistung fest. Bei einer großen Anzahl an Zuwendungen kann der Arbeitnehmer auch die Pauschalierung der Lohnsteuer bei dem zuständigen Finanzamt beantragen (§ 40 EStG).

Nicht zum Arbeitslohn gehören Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro (brutto). Steuerlich werden solche Geschenke nicht als Zuwendungen, sondern als Aufmerksamkeiten behandelt.

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