Das BMF hat zahlreichen Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise initiiert seit 2020. Im Kern wurden mehrere Ziele mit den drei Corona-Steuerhilfegesetzen verfolgt. Zum einen die Erhaltung der Liquidität der Unternehmen und Stimulierung der Wirtschaft.
Weitere Erleichterung gab es für Unternehmen, bei den Steuerpflichten. Sei es hinsichtlich der Anmeldung und der Abführung von Steuern, die ausschließlich auf der Grundlage der Ist-Besteuerung erfolgte. Zudem wurde die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen deutlich erweitert, sodass Unternehmen und andere Steuerpflichtige die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mehr Zeit für die Erstellung gegenüber dem Finanzamt hatten. Die wesentlichen Umsatzsteuersatzänderungen sind im Folgenden dargestellt.
Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise – 01.07.2020 31.12.2020
Für Umsätze, die Unternehmen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erzielen, fallen statt 19 % bzw. 7 % nur 16 % bzw. 5 % Umsatzsteuer an. Siehe auch das Anwendungsschreiben vom 30.6.2020 des Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Leistungserbringung | Anzahlungen | Steuerliche Behandlung |
Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020 | Ob Anzahlungen geleistet worden sind, ist unerheblich | Die Leistung unterliegt 19 % / 7 %. |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 | Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen | Die Leistung unterliegt 16 % / 5 %. |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 | Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen | Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 wurden in der Regel mit 19 % / 7 % versteuert und sind bei Leistungsausführung auf 16 % / 5 % zu korrigieren. Soweit der leistende Unternehmer die Anzahlung/Vorauszahlung bereits mit 16 % / 5 % versteuert hat, ist keine weitere Korrektur erforderlich. |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020 | Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen | Die Leistung unterliegt 19 % / 7 %. |
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020 | Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen | Die Anzahlung / Vorauszahlung unterliegt 19 % / 7 %, da insoweit auf den Steuersatz des Umsatzes (nach dem 31.12.2020) abzustellen ist. Laut BMF-Schreiben sind die Anzahlungen grundsätzlich mit 16 % / 5 % zu besteuern (Rz. 51 des BMF-Schreibens). In diesem Fall muss im Monat der Leistungsausführung eine Korrektur auf 19 %/7 % erfolgen und die Differenz nachversteuert werden. Die Anzahlungen / Vorauszahlungen können jedoch auch mit 19 % / 7 % versteuert werden. In der finalen Version des BMF-Schreibens hat die Finanzverwaltung in Rz. 51 die entsprechende Anwendung der Rz. 9 aufgenommen, die dann eine Berechnung mit 19 % / 7 % zulassen würde. Faktisch besteht damit ein Wahlrecht. |
Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise – 31.12.2022
Betroffen sind die Bereiche Voranmeldungen, Nachzahlungen und Stundungen.
- Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
- UST – Voranmeldungen auf Antrag Fristverlängerung um bis zu zwei Monate.
- Auf Antrag zinslose Stundung der UST bis 31. März 2022 aus fällig werdenden Zahlungen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Stundung für bis zum 31. März 2022 fällige UST Steuern (Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), Pressemitteilung Nr. 017 vom 31. Januar 2022: FÜRACKER: CORONA-BEDINGTE STEUERERLEICHTERUNGEN WERDEN VERLÄNGERT!
- Bei der UST Steuererklärung 2020 kann die regulären Abgabefrist bis 31. Mai 2022 verlängert werden, wenn ein Angehöriger der steuerberatenen Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist
- Die coronabedingte Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern bspw. an Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime sind laut § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen bis 31. Dezember 2022 umsatzsteuerfrei. Siehe dazu BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2021 und vom 14. Dezember 2021:
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise - Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen sind zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 laut BMF-Schreiben vom 18. März 2021 umsatzsteuerfrei (Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021)
- Corona-Tests (Antigen-Tests, PoC-Antigen-Tests, PCR-Tests oder PCR-Pool-Tests), die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Tests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern durchgeführt werden und die Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren. Dies schließt auch Corona-Tests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Tests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt.
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