Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise

Das BMF hat zahlreichen Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise initiiert seit 2020. Im Kern wurden mehrere Ziele mit den drei Corona-Steuerhilfegesetzen verfolgt. Zum einen die Erhaltung der Liquidität der Unternehmen und Stimulierung der Wirtschaft.

Weitere Erleichterung gab es für Unternehmen, bei den Steuerpflichten. Sei es hinsichtlich der Anmeldung und der Abführung von Steuern, die ausschließlich auf der Grundlage der Ist-Besteuerung erfolgte. Zudem wurde die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen deutlich erweitert, sodass Unternehmen und andere Steuerpflichtige die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mehr Zeit für die Erstellung gegenüber dem Finanzamt hatten.  Die wesentlichen Umsatzsteuersatzänderungen sind im Folgenden dargestellt.

Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise – 01.07.2020 31.12.2020

Für Umsätze, die Unternehmen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erzielen, fal­len statt 19 % bzw. 7 % nur 16 % bzw. 5 % Um­satz­steuer an. Siehe auch das An­wen­dungs­schrei­ben vom 30.6.2020 des Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF).

Leistungserbringung

Anzahlungen

Steuerliche Behandlung

Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020

Ob Anzahlungen geleistet worden sind, ist unerheblich

Die Leistung unterliegt 19 % / 7 %.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021

Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen

Die Leistung unterliegt 16 % / 5 %.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021

Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen

Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 wurden in der Regel mit 19 % / 7 % versteuert und sind bei Leistungsausführung auf 16 % / 5 % zu korrigieren.

Soweit der leistende Unternehmer die Anzahlung/Vorauszahlung bereits mit 16 % / 5 % versteuert hat, ist keine weitere Korrektur erforderlich.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020

Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen

Die Leistung unterliegt 19 % / 7 %.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020

Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen

Die Anzahlung / Vorauszahlung unterliegt 19 % / 7 %, da insoweit auf den Steuersatz des Umsatzes (nach dem 31.12.2020) abzustellen ist.

Laut BMF-Schreiben sind die Anzahlungen grundsätzlich mit 16 % / 5 % zu besteuern (Rz. 51 des BMF-Schreibens). In diesem Fall muss im Monat der Leistungsausführung eine Korrektur auf 19 %/7 % erfolgen und die Differenz nachversteuert werden.

Die Anzahlungen / Vorauszahlungen können jedoch auch mit 19 % / 7 % versteuert werden. In der finalen Version des BMF-Schreibens hat die Finanzverwaltung in Rz. 51 die entsprechende Anwendung der Rz. 9 aufgenommen, die dann eine Berechnung mit 19 % / 7 % zulassen würde.

Faktisch besteht damit ein Wahlrecht.

Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise – 31.12.2022

Betroffen sind die Bereiche Voranmeldungen, Nachzahlungen und Stundungen.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Umsatzsteuersatzänderungen in der Corona-Krise spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage