Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen

Unter der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Minderung des Vermögens oder eine verhinderte Vermehrung des Gewinns auf der Ebene einer Gesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden ist. Die hat den Namen „verdeckt“, da die Gewinnauswirkung – im Vergleich zur offenen Ausschüttung des Gewinns – nicht auf einem Verteilungsbeschluss einer Gesellschaft beruht.

Dazu zählen, wenn ein Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt oder unangemessen hohe Tantiemen bekommt oder wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter neben einem angemessenen Gehalt eine besondere, ungewöhnliche Umsatzvergütung zusteht. Kritisch sieht das Finanzamt auch Lieferungen/ Leistungen an Gesellschafter ohne Vertragsgrundlage oder nicth nachvollziehbaren Leistungen (z. B. Handwerkerleistungen für private Immobilien, Getränkebestellung für eine private Geburtstagsfeier), Mietverträge, Darlehen etc.

Entsteht ein Anfangsverdacht,  kann das Finanzamt eine Betriebsprüfung druchführen, bei der das Thema ganz genau betrachtet wird.

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Wird die verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, ist das Kind in den Brunnen gefallen. Denn das bedeutet, dass die Minderung des Vermögens bei der Kapitalgesellschaft durch das Finanzamt (§ 8 Abs. 3 KStG) nicht anerkannt wird. Die Folgen für die Steuer auf der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter sind daher erheblich. Hierbei ist es für die Bestimmung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das jeweilige Einkommen zu verteilen ist.

Der Gesellschafter, bei dem die verdeckte Gewinnentnahme durch das Finanzamt festgestelt wird,  muss eine Besteuerung in Höhe der versteckten Gewinnausschüttung vornehmen und den Gewin als Kapitalerträge versteuern. Auf Kapitalerträge werden grundsätzlich 25% Abgeltungsteuer + Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig.

Überprüfungsschema für verdeckte Gewinnausschüttung

Für die Überprüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wird der sogenannte Fremdvergleich ausgeführt. Das bedeutet, es wird überprüft, ob ein gewissenhafter und ordentlicher Manager den Vermögensvorteil einer Person, welche nicht Gesellschafter ist, unter denselben Umständen gegeben hätte. Insbesondere ist der Fremdvergleich bei abgeschlossen Verträgen zwischen Angehörigen kritisch.

Vermeidung verdeckte Gewinnausschüttung

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müssen sich Gesellschaft und Gesellschafter zueinander fremdüblich, oder anders ausgedrückt: marktgerecht, verhalten. Das ist das Thema des Fremdvergleichs. Bei sogenannten beherrschenden Gesellschaftern liegen verdeckte Gewinnausschüttungen aber schon bei einfachen Umständen vor, es kommt beispielsweise nicht auf Zwecklosigkeit an.Prüfen Sie für den Jahresabschluss mögliche Risiken:

  • Verträge mit Freunden und Bekannten, Ehepartner und Verwandte, Langjährige Geschäftskunden, Zukünftige Anteilseigner des Unternehmens
  • Zinslose marktunübliche Darlehen
  • Mündliche Verträge für Leistungen der Firma an Gesellschafter (Bauleistungen, etc.)
  • Mietverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
  • Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Vermögensübertragung an die Gesellschaft (Marktwert)
  • Private Ausgaben werden vom Firmenkonto bezahlt
  • Das Firmenauto wird auch privat genutzt

Wird verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, kann zusätzlich zu den hohen Steuernachzahlungen das Finanzamt in schweren Fällen Anklage  wegen versuchter Steuerhinterziehung erheben.

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