Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe IV für Firmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen verlängert. Dies gilt aber nur, soweit die Umsatzrückgänge auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Laut einer Pressemitteilung des BMWK v. 1.4.2022 können seit 01.04.2022 Anträge über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über die berechtigten Stellen (bspw. Steuerberater) eingereicht werden. Die offiziellen FAQ zur Überbrückungshilfe IV wurden ebenso angepasst. Erst- und Änderungsanträge müssen bis zum 15.06.2022 gestellt werden.
Ü-Hilfe IV – Antragsberechtigt
Antragsberechtigt für die Ü-Hilfe IV sind Firmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent erlitten haben zum Vergleichszeitraum 2019. Liegt der Einbruch entsprechend höher steigen gestaffelt die Überbrückungshilfe IV Zuschüsse an.
Ü-Hilfe IV – Kosten
Die förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Ü-Hilfe IV bleiben im Vergleich zu den vorherigen Corona Hilfen unverändert (Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, IT, Versicherungen). Es empfiehlt sich hier die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Anlagen im Detail zu Rate zu ziehen.
Ü-Hilfe IV – Förderquoten
Wichtig ist bei der Ü-Hilfe IV die anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten aber Antragsberechtigte, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern laut FAQ zur Überbrückungshilfe IV 1 -11 für jeden Fördermonat, in welchem sie antragsberechtigt sind (Voraussetzung ist ein monatlicher Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022)
Die Ü-Hilfe IV beträgt:
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
Über die Staffel und Eigenkapitalzuschuss können so bis zu 120% der betriebsbedingten Kosten ersetzt werden. Soloselbständige können direkt ohne den Steuerberater die Neustarthilfe beantragen. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls können bis zu 4.500 EUR für April bis Juni 2022 beantragt werden.
Ü-Hilfe IV – Unterschied zu Quartal 1/2022
Die Ü-Hilfe IV für das zweite Quartal ist inhaltlich unverändert zur Ü-Hilfe IV für das erste Quartal 2022. Auch hier sind Firmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Überbrückungshilfe IV – Steuerberater
Ü-Hilfe IV Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform zur Überbrückungshilfe für Unternehmen einzureichen. Es ist auch darauf zu achten, dass die Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten spätestens bis zum 31. Dezember vorzulegen ist. Ohne Schlussabrechnung droht die Rückzahlung der Überbrückungshilfe IV.