Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2012 Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften erlassen. Diese gelten ab einer bestimmten Größenordnung.

Kleinstkapitalgesellschaften- Implikationen

Im neu eingefügten § 267a HGB wurde die Änderung der Definition der Kleinstkapitalgesellschaften (kurz: Kleinst-KapG) festgelegt. Demnach gilt eine Kapitalgesellschaft (kurz: KapG) nach zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen für den Abschluss als Kleinst-KapG wenn keines der nachfolgenden Merkmale überschritten wird:

  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro und
  • Durchschnittlich nicht mehr als zehn beschäftigte Arbeitnehmer

Die Bilanzsumme wird als Bilanzsumme abzüglich der auf des auf der Aktivseite ausgewiesenen Jahresfehlbetrages definiert. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl gilt die Regelung des § 267 Abs. 5 HGB. Demnach wird der Durchschnitt mithilfe des arithmetischen Mittelwerts der Summe aus dem zum Quartalsende Beschäftigten ermittelt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen voll hinzu. Nicht miterfasst werden dagegen Praktikanten und Auszubildende.
Im Falle einer Neugründung des Betriebes ist eine Befreiung möglich, wenn mindesten zwei von drei Schwellenwerte zum Stichtag unterschritten werden.

Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungsbereiche

Die Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften kommt in verschiedenen Bereichen zur Anwendung:

  • Befreiung von der Bilanzierung und Erleichterung der Bilanzierung
  • Befreiung vom Anhang
  • Wegfall der Veröffentlichungspflicht
  • Einschränkung bei der Zeitwertbewertung

Hinzu kommen Besonderheiten bei sogenannten Konzerngesellschaften. Kleinstkapitalgesellschaften sind gemäß § 264 HGB nicht mehr verpflichtet einen Anhang zur Bilanz zu erstellen, wenn diese bestimmte Angaben unter der Bilanz aufweisen. Diese stellen beispielsweise die Haftungsverhältnisse dar. Zudem werden Optionen für eine Verringerung der Darstellungstiefe eingeräumt. Diese betreffen vor allem den Aufbau und Inhalt des Jahresabschluss mit zum Beispiel einem vereinfachten Gliederungsschema. In § 266 HGB wird eine verkürzte Gliederung gestattet. Die entsprechende Gliederungstiefe wird in § 266 Abs. 2 und 3 HGB au eine Buchstabengliederung beschränkt. Zudem wird eine verkürzte Gliederung bei der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung erlaubt. Diese kann wie folgt dargestellt werden:

  • Umsatzerlöse
  • Sonstige Erträge
  • Personalaufwand
  • Materialaufwand
  • Abschreibungen
  • Sonstige Aufwendungen
  • Steuerzahlungen
  • Jahresabschluss und Jahresfehlbetrag

Die wohl größte Erleichterung von Kleinstkapitalgesellschaften stellt der Verzicht des Anhanges dar, wenn bestimmte Angaben bereits unter der Bilanz vorgenommen werden. Es müssen Angaben zu den Haftungsverhältnissen sowie Angeben zu Krediten und Vorschüssen an die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. Aufsichtsorgane gemacht werden.

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