Sonderbetriebsvermögen

Der BFH unterscheidet zwischen aktivem und passivem Sonderbetriebsvermögen I und II. SBV I umfasst dabei die Wirtschaftsgüter, die einzelnen Gesellschaftern gehören, der Gesellschaft aber entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, soweit sie nicht der Gesellschaft selbst zuzurechnen sind, weil sie wirtschaftlich Berechtigter ist.

Zum SBV II gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzurechnen sind und die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen oder unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen.

Sonderbetriebsvermögen – Implikationen

Das SBV I kann einem Mitunternehmer allein, aber auch einer Teilgemeinschaft oder Miteigentum neben der Personengesellschaft gehören, an der ein, mehrere oder alle Gesellschafter beteiligt sind. Wenn Personen, die nicht Mitunternehmer sind -Unternehmer der Personengesellschaft auch an Gemeinschaften beteiligt sind, kann ein SBV nur insoweit bestehen, als es den beteiligten Mitunternehmern anteilig zuzurechnen ist.

Dient das Vermögen unmittelbar den Geschäftszwecken der Personengesellschaft wie bei Einzelunternehmen oder Miteigentum, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermögensgegenstand aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Einlagepflicht oder aufgrund eines besonderen Miet- oder Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages übertragen wird.

Dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehörende Wirtschaftsgüter sollen als dessen notwendiges SBV II für die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen, wenn sie unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung dienen sollen. Typische Beispiele sind hier Anteile eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft.

Betriebsvermögen kann nur Vermögen sein, das dem Unternehmer oder Mitunternehmer als sein eigenes zuzurechnen ist. Es kommt vor, dass das der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Betriebsvermögen teilweise anderen Personen gehört, die keine Mitunternehmer sind. Dieses Vermögen gehört nur insoweit zum SBV, als es einem Mitunternehmer gehört und die allgemeinen Voraussetzungen für das Bestehen eines Sonderbetriebsvermögens erfüllt.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen aus betriebsfremden Gründen wird das Eigentum aus dem Betriebsvermögen des Betriebsinhabers entsprechend der Miteigentumsquote des Empfängers übertragen.

Für welche steuerrechtlichen Gebiete sind SBV I und II relevant?

SBV I und II sind für die Errechnung folgender Steuerarten relevant:

– Erbschaftssteuer
– Einkommenssteuer
– Kirchensteuer
– Gewerbesteuer
– Umwandlungssteuer

Was ist gewillkürtes SBV?

Gewillkürters SBV finden Sie im Bereich aktives Sonderbetriebsvermögen. Wirtschaftsgüter können von den Mitunternehmern dem sogenannten freiwilligen Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden. Dazu müssen diese Vermögenswerte objektiv geeignet und nach gesellschaftlicher Meinung (subjektiv) dazu bestimmt sein, im Unternehmen eingesetzt zu werden. Diese Voraussetzungen gelten für das Sonderbetriebsvermögen I und II.

Wenn das Wirtschaftsgut statt des Nutzens dem Unternehmen Schaden zufügt, kann es nicht mehr dem gewünschten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Darüber hinaus ist ein freiwilliges passives Sonderbetriebsvermögen nicht zulässig.

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