Änderung vonSteuerbescheiden nach §175 AO

Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO

Die Änderung von Steuerbescheiden nach §175 AO durch die Finanzverwaltung ist nur dann möglich, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Leider ergeben sich in der Praxis häufig Probleme ob ein Grundlagenbescheid tatsächlich vorliegt.

Änderung von Steuerbescheiden nach §175 AO – Implikationen

Eine Steuerbescheide Änderung ist unter verschiedenen Bedingungen durch das Finanzamt, aber auch durch einen selbst möglich. Möchte man selbst eine Änderung an einem Steuerbescheid, so muss man dieses beim Finanzamt beantragen.

Als Steuerpflichtiger hat man hier zwei Möglichkeiten. So kann man Einspruch gegen den Steuerbescheid mit dem Ziel der Aufhebung oder einer Änderung stellen. Dafür hat man nach Bekanntgabe vom Steuerbescheid eine Frist von einem Monat, einen solchen Einspruch oder Änderung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Die Änderung, die auch als schlichte Änderung im Steuerrecht bezeichnet wird, kann man nur den angegriffenen Sachverhalt ändern. Eine grundsätzliche Aufhebung von einem Steuerbescheid ist darüber nicht möglich. Das geht nur über einen Einspruch. Im Zusammenhang mit einer schlichten Änderung oder einem Einspruch, ist auch eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO möglich. Das ist möglich wenn Zweifel an der Richtigkeit von einem Steuerbescheid besteht. Grundsätzlich darf eine Steuerbescheide Änderung bis Ende der Festsetzungsfrist durchgeführt werden. Diese Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre nach § 169 Abgabenordnung.

Steuerbescheide Änderung

Vier Jahre sind der Normalfall bei der Festsetzungsfrist von einem Steuerbescheid, es gibt davon aber auch Ausnahmen. So ist eine Steuerbescheide Änderung auch wesentlich länger möglich, wenn sich die Festsetzungsfrist verlängert. Möglich ist eine solche Verlängerung in zwei Fällen, einmal bei leichtfertiger Steuerverkürzung und bei Steuerhinterziehung. Bei leichtverfertiger Steuerverkürzung sind es fünf Jahre und bei der Steuerhinterziehung sind es 10 Jahre. In diesen Zeiträumen ist dann jederzeit durch das Finanzamt eine Änderung möglich. Nur im Rahmen der Festsetzungsfrist sind Änderungen möglich, danach kann auch das Finanzamt keine Änderung mehr an einem Steuerbescheid vornehmen.

Ausnahmen von der Regelung

Neben den bereits genannten Regelungen wann eine Änderung von einem Steuerbescheid möglich ist, gibt es auch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist, wenn der steuerliche Sachverhalt der Gegenstand der Besteuerung im Steuerbescheid ist, vorher Grundlage einer verbindlichen Auskunft war. In einem solchen Fall ist das Finanzamt an ihre verbindliche Auskunft gebunden, auch wenn die Besteuerung eine andere wäre.

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