Baudenkmal

Das Baudenkmal bezeichnet ein Gebäude, das je nach Denkmalschutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes unter Denkmalschutz steht. Ist ein Bauwerk oder eine Werkgruppe ein Denkmal im Sinne des nationalen Denkmalschutzes, können steuerliche Anreize gewährt werden. Dabei spielt die Gebäudeart keine Rolle. Ausschlaggebend für die Einstufung von Denkmälern ist das Bestehen eines zu wahrenden öffentlichen Interesses, beispielsweise aus städtebaulichen, künstlerischen, historischen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Aspekten.

Baudenkmal – Implikationen

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz Fördervorschriften erlassen. Geschätzt werden vor allem Denkmäler und Objekte in Sanierungs- oder Stadtentwicklungsgebieten. Die steuerliche Überprüfung der Ausgaben für Denkmäler erfolgt durch Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage. Dies geschieht durch Erhöhung der Freibeträge und Senkung der Steuern für zu Wohnzwecken genutzte Denkmäler und schützenswerte Kulturgüter. Auch die Kosten der Denkmalpflege unterliegen einer Sondersteuer.

Ob ein Gebäude ein Denkmal ist, bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Denkmalschutzvorschriften (Landesdenkmalschutzgesetz). Wird ein Gebäude oder Gebäudekomplex als Denkmal eingestuft, können steuerliche Förderungen in Anspruch genommen werden. Mit dem „Wohnbausteuerförderungsgesetz und der Steuerreformgesetz-Ergänzung 1990“ (7. Dezember 1989) hat der Gesetzgeber neue Förderregeln im Einkommensteuergesetz festgelegt. Dazu gehört die Förderung von Denkmälern und Bauwerken in Sanierungsgebieten und in Stadtentwicklungsgebieten. Die finanzielle Abgeltung der Kosten für das Denkmal erfolgt durch Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage. Baudenkmäler werden begünstigt durch Erhöhung der Freibeträge, Senkung der Besteuerung von Denkmälern für Wohnzwecke, Senkung der Besteuerung von schützenswerten Kulturgütern und gezielter Umgang mit Instandhaltungskosten von Relikten.

Abschreibung eines Baudenkmales

Bis zum 31.12.2003 sind bis zu 10 % der Herstellungskosten im Baujahr und neun Folgejahren nach § 7i EStG abzugsfähig, sofern die Wohnung vermietet ist. Bauarbeiten an Mietshäusern, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden, dürfen in den kommenden acht Jahren nur bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren nur noch zu 7 % steuerlich abgesetzt werden. Insbesondere sind die Ausgaben zu 100 % steuerlich absetzbar.

Bis zum 31.12.2003 sind gemäß § 10f EStG 10 % der Anschaffungskosten für zu Wohnzwecken genutzte Denkmale im Jahr der Errichtung der Maßnahme und für neun Jahre als Aufwand abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug ist noch zehn Jahre möglich, macht aber seit dem 1. April 2004 nur noch 9 % der steuerlich begünstigten Ausgaben aus. Damit sind 90 % der Ausgaben steuerlich absetzbar. Dies gilt nach § 10g EStG auch für schützenswertes Kulturgut.

Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, ist eine fachmännische Steuerberatung vor dem Kauf einer Immobilie als Baudenkmal äußerst hilfreich. Wir beraten Sie gezielt und begleiten Sie in Steuerangelegenheiten während der gesamten Lebensdauer Ihrer denkmalgeschützten Immobilie.

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