Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. §129 AO und §173a AO

Auch in einem Steuerbescheid kann es Steuer Schreibfehler/ Rechenfehler (§ 129 AO und §173 AO) geben. Und dabei spielt es keine Rolle, ob der Fehler dem Finanzamt passiert ist bei der Berechnung der Besteuerung zum Beispiel oder einem selbst in der Steuererklärung.

§129 AO und §173 AO – Implikationen

Als Fehler kann hierbei vieles gelten, wie zum Beispiel eine falsche Zahl oder die Eintragung in eine falsche Spalte. Stellt man in einem Steuerbescheid einen Steuer Schreibfehler Rechenfehler fest, so kann man diesen gegenüber dem Finanzamt bemängeln. Möglich ist das über einen Antrag auf Schlichte Änderung. Über den Antrag Schlichte Änderung kann man konkret den Fehler im Steuerbescheid gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Sieht auch das Finanzamt den Fehler, kann eine Berichtigung vom Steuerbescheid vorgenommen werden. Dazu wird der Steuerbescheid neu ausgestellt. Eine Besonderheit gibt es hierbei: Der Steuerbescheid darf hierbei aufgrund vom Fehler, sowohl zum Gunsten, aber auch zum Ungunsten abgeändert werden. Das bedeutet, durch Berichtigung vom Fehler kann auch eine höhere Steuerbelastung das Ergebnis sein. Die Rechtsgrundlage dafür findet man in der Abgabenordnung, konkret in §129 AO.

Unabhängig ob der Fehler vom Finanzamt oder vom Steuerzahler erkannt wird, eine Berichtigung darf nur in engen Grenzen erfolgen. So darf eine Berichtigung nur im Rahmen der laufenden Festsetzungsfrist geändert werden. Die Festsetzungsfrist liegt bei vier Jahren. Ist die Frist überschritten, ist der Steuerbescheid rechtsgültig. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung, egal ob zum Gunsten oder zum Ungunsten nicht mehr möglich. Die Bestandskraft vom Steuerbescheid bleibt erhalten. Um das zu vermeiden, sollte man mit dem Erlass und Bekanntgabe vom Steuerbescheid, diesen auch sorgfältig prüfen. Neben der Frist muss der Fehler auch Offenbar sein. Nach Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof (zuletzt Urteil vom 16.7.2003, X R 37/99), ist ein Fehler offenbar, wenn die Unrichtigkeit sofort für einen Finanzbeamten erkennbar ist. Eine lange Prüfung darf es hier nicht geben. Nur unter dieser Maßgabe, damit der Steuer Schreibfehler Rechenfehler offenbar ist, darf vom Finanzamt auch eine Änderung nach §129 AO vorgenommen werden.

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