Alle Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer Funktion und ihrer Art mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen, werden als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Steuerlich gesehen, wird betriebliches Vermögen in notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen getrennt.
Wirtschaftsgüter – Das notwendige Betriebsvermögen
In diesen Bereich fallen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar und ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke genutzt. Der Anteil der betrieblichen Nutzung bei diesen Wirtschaftsgütern muss über 50 Prozent liegen. Sollten diese Wirtschaftsgüter versehentlich nicht in der Buchführung auftauchen, gehören sie trotzdem zum Betriebsvermögen. Wird dieses Wirtschaftsgut mit einer Berichtigung nachträglich eingebucht, ist der Wert zugrunde zulegen, welcher vorliegen würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig in der Bilanz aufgenommen worden wäre.
Wirtschaftsgüter – Das gewillkürte Betriebsvermögen
Diese Wirtschaftsgüter haben einen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb. Diese Wirtschaftsgüter sollen mit ihren Eigenschaften den Betrieb fördern. Der Anteil der Nutzung liegt bei 10 bis 50 Prozent. Gewillkürte Wirtschaftsgüter können bei der Gewinnermittlung vollumfänglich durch Betriebsvermögensvergleich angesetzt werden.
Grundstücke haben Besonderheiten. Hier gibt es unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge, beispielsweise in Bezug auf die Gebäude. Bei jedem Gebäudeteil muss einzeln geprüft werden, ob das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört.
Was unterscheidet betriebliches Vermögen von Privatvermögen?
Privatvermögen muss vom betrieblichem Vermögen abgegrenzt werden. Wirt ein Wirtschaftsgut zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, ist es Privatvermögen.
Rechtzeitige Aktivierung der Wirtschaftsgüter ist wichtig.
Ist das Wirtschaftsgut abschreibungspflichtig, ist eine Aktivierung nach der Anschaffung wichtig. Erfolgt die Aktivierung erst zu einem späteren Zeitpunkt, gehen dem Betrieb die Abschreibungen für den nicht aktivierten Zeitraum verloren.
Eine eindeutige Zuordnung ist nicht immer einfach.
Es lässt sich nicht immer leicht sagen, ob es sich um gewillkürtes betriebliches Vermögen oder um Privatvermögen handelt. Einige Wirtschaftsgüter können sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Wirtschaftsgüter, wo die Zuordnung nicht eindeutig ist, sind beispielsweise Finanzanlagen, wie Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere.
Die Ermittlung des betrieblichem Vermögen:
Für die Steuern vom Einkommen und Ertrag benötigt es bei verschiedenen Einkünften eine Bemessungsgrundlage. Bei den Einkünften, wofür eine Bemessungsgrundlage handelt es sich um Einkünfte aus den Bereichen:
– Land- und Forstwirtschaft
– Gewerbebetrieb
– Selbstständige Arbeit.
Der Steuerpflichtige stellt sein betrieblichen Vermögen am Schluss eines vergangenen Wirtschaftsjahres dem betrieblichem Vermögen am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres gegenüber. Bei der Gegenüberstellung ergibt sich eine Differenz. Diese Differenz ist entweder der Gewinn oder der Verlust des Geschäftsjahres. Gab es private Einlagen, werden diese abgezogen. Gab es private Entnahmen, werden diese hinzugerechnet.
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