Einkünfe und Bezüge von Kindern sind für sich genommen nicht nur eine Aufbesserung des Taschegelds, sondern haben auch wesentliche steuerliche Implkationen, die es zu beachten gilt.
Einkünfe und Bezüge von Kindern- Implikationen
Bezieht ein Kind über 18 Jahren ein zu hohes Einkommen, können gegebenen Falls das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge entfallen. Hierfür müssen die Einkünfte zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung ausreichend bzw. geeignet sein. Unberücksichtigt hierfür bleibt das Vermögen eines Kindes. Unter die Berechnung der Einkünfte werden alle einkommensteuerpflichtigen Einnahmen nach dem § 2 Abs. 1 EStG gezählt. Bezüge stellen dagegen Einnahmen in Geldeswert oder Geld dar, welche nicht einkommenssteuerrechtlich erfasst werden.
Die Erwerbstätigkeit eines Kindes wirkt sich sofort schädlich auf den Kindergeldanspruch aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Es darf sich hierbei nicht um ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handeln bei denen fachliche und notwendige Kenntnisse für eine spätere Berufsausübung erlangt werden.
Ab 2012 – Die gesetzliche Neuregelung
Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetztes im Jahr 2011 wurde mit der Wirkung zum 01.01.2012 die Einkommensgrenze für das Kindergeld bei volljährigen Kindern gestrichen. Es kommt damit zu keinerlei Prüfung auf die Bezüge und Einkünfte eines volljährigen Kindes bei dem Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag. Letztmals im Jahr 2011 gab es den sogenannten Fallbeileffekt, also die Streichung des vollständigen Kindergeldes, wenn das Kind mehr als den Grundfreibetrag an Einkommen erzielte. Ausnahme: Bei behinderten Kindern wird nach wie vor noch das Einkommen darüber entscheiden, ob es zu einer Streichung kommt oder nicht.
In Gegenzug zur Einkommensgrenze schuf der Gesetzgeber als Ausschlusskriterium für den Erhalt des Kindergeldes die Erwerbstätigkeit. Diese wird nur über 18-Jährigen Kindern mit einer abgeschlossenen Erstausbildung überprüft.
Befindet sich das Kind nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder nach dem Erststudium:
- in einer zweiten Berufsausbildung bzw. in einem Zweitstudium
- Oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchsten vier Monaten
- Oder in der Wartezeit für den Erhalt eines Ausbildungsplatzes
- Oder im freiwilligen sozialen Jahr, Bundesfreiwilligendienst, freiwilligen ökologischen Jahr oder einem anderen vergleichbaren Dienst
Kann das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn keiner direkten Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, welche die überwiegende Zeit und Arbeitskraft beansprucht (siehe § 32 Abs. 4. Satz 2 EStG). Unschädlich sind die Einkünfte und Bezüge von Kindern wenn die Beanspruchung der Arbeitskraft und der Zeit des Kindes nicht überwiegend erfolgt. Dies gilt für:
- Regelmäßige und vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden
- Oder ein Ausbildungsdienstverhältnis
- Oder die Ausübung eines Minijobs in einem Privathaushalt oder Betrieb
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