Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigte Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen von Handwerkern erbracht wurden. Der Gesetzgeber subventioniert diese Leistungen bzw. Tätigkeiten mit einer Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen (Kosten). Die Steuerermäßigung beträgt maximal 1.200 Euro. Der Höchstsatz der abzugsfähigen Handwerkerleistungen ist danach auf 6.000 Euro (1.200 Euro x 5) begrenzt. Über diesen Höchstsatz hinausgehende Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden vom Finanzamt auf 6.000 Euro gekürzt.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen – Implikationen

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind alle Tätigkeiten von Handwerkern, die in der Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen erbracht werden. Darüber hinaus sind auch Garten- und Wegebauarbeiten, Wartungen sowie Maßnahmen der vorbeugenden Schadensabwehr (z. B. Dichtigkeitsprüfungen von Wasser- und Abwasserleitungen) als Aufwendungen abzugsfähig. Unerheblich ist, ob diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum (eigenes Haus, eigene Wohnung) oder Miete (Mietwohnung) erbracht wurden.

Typische Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind das Tapezieren, das Erbringen von Malerarbeiten und das Erneuern von Bodenbelägen, Sanitäranlagen oder Fenstern. Ohne Belang ist die Art der Tätigkeit. Die Steuerermäßigung begünstigt pauschal alle Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten sowie Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Europäischen Union erbracht wurden. Nicht von der Steuerermäßigung begünstigt sind alle im Rahmen der Vorstufe zum eigenen Haushalt (Neubau) erbrachten Tätigkeiten. Ebenfalls nicht begünstigt sind die für das Erschließen einer öffentlichen Straße notwendigen Handwerkerleistungen.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige diese beim zuständigen Finanzamt beantragt. Eine gesetzliche Frist ist nicht vorgegeben. Der Antrag für die Steuerermäßigung kann bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft des für den Steuerpflichtigen erstellten Steuerbescheides gestellt werden. Die jährliche Veranlagung muss noch „offen“ sein. Der Widerruf des Antrags ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt möglich. Generell nicht materiell bestandskräftig ist ein Steuerbescheid, sofern für diesen der Vorbehalt der Nachprüfung vom Finanzamt festgelegt ist.

Grundsätzlich gilt, dass der § 35a EStG ausschließlich die Tätigkeiten (Arbeitsleistung) der Handwerker subventioniert. Um in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen, muss die vom Handwerker ausgestellte Rechnung in den Kostenarten detailgenau sein. Dies verlangt auf der Rechnung jeweils die gesonderte Darstellung der Arbeits-, Material- und Fahrtkosten sowie der Kosten für den Einsatz von Maschinen.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Haushaltsnahe Handwerkerleistungen spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage