Lohnsteueranmeldung

Arbeitgeber haben die Verpflichtung, die fällig gewordene Lohnsteuer beim zuständigen Finanzamt als Lohnsteueranmeldung anzumelden und sie pünktlich abzuführen. Hierzu zählen einerseits die vom Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer, andererseits aber auch die im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer angefallenen Beträge.

Lohnsteueranmeldung- Implikationen

Ein Arbeitgeber muss die Lohnsteueranmeldung immer dann vornehmen, wenn die Lohnsteuer fällig ist. Das ist im Regelfall mit der ersten Lohnauszahlung. Binnen zehn Tage muss dann sowohl die Lohnsteuer an das Finanzamt im Rahmen der Lohnsteueranmeldung gemeldet werden, aber auch abgeführt werden. Von diesem Grundsatz der monatlichen Meldungen kann es eine Abweichung geben, je nachdem wie hoch die insgesamte Lohnsumme ist.

Unter der gesamten Lohnsumme versteht man hier die Lohnsumme aller Mitarbeiter, die man gegenüber dem Finanzamt abführen muss. Liegt die Lohnsumme die an das Finanzamt insgesamt nicht über 1.080 Euro, so reicht eine einmalige Abführung im Jahr aus. Liegt die Lohnsteuersumme bei mehr als 4000 Euro im Jahr, muss ein Arbeitgeber monatlich erklären und die Lohnsteuer auch abführen. Und bewegt sich die Lohnsumme zwischen 1080 und maximal 4000 Euro, muss eine quartalsweise Erklärung und Abführung an das Finanzamt erfolgen.

Neben dem zehnten Tag bei der monatlichen Erklärung und Abführung, gibt es auch noch andere Abgabefristen. Bei der quartalsweisen Abführung muss die Lohnsteueranmeldung und Abführung bis zum 10. April, 10. Juli und letztlich 10. Oktober erfolgen. Durch Veränderungen bei der Lohnsumme, kann sich auch der Intervall der Anmeldungen und der Zahlungen verändern. Die Abführung der Lohnsumme und der Anmeldungen, erfolgt zentral an ein Finanzamt. Zuständig ist das sogenannte Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Zuständigkeit das Unternehmen seinen Sitz hat.

Die Lohnsteueranmeldung

Die Anmeldung der Lohnsteuer muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch erfolgen. Diese Pflicht der elektronischen Lohnsteuermeldung besteht seit 2005 für Arbeitgeber. Ausnahmen von der elektronischen Anmeldung gibt es nur in Härtefällen. Ein Unternehmen muss dieses gegenüber dem Finanzamt beantragen und auch nachweisen. Aus Sicht von einem Arbeitgeber ist die rechtzeitige Anmeldung der Lohnsteuer und die Abführung der Steuer gegenüber dem Finanzamt wichtig.

Werden die Fristen nicht eingehalten, kann das Finanzamt mit hohen Zuschlägen belegen. So kann das Finanzamt Zuschläge von bis zu 10 Prozent der Lohnsteuersumme die geschuldet wird, erheben. Maximal kann das Finanzamt ein Zuschlag von maximal 25.000 Euro erheben.

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