Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten fallen beispielsweise an, wenn der Erwerbende nachträglich einen höheren Kaufpreis erbringen muss als ursprünglich angenommen wurde. Dagegen entstehen nachträgliche Herstellungskosen, wenn ein Wirtschaftsgut wie Beispielsweise ein Gebäude, wesentlich verbessert oder erweitert wird und dabei der ursprünglich angedachte Rahmen üblicher Instandhaltungsarbeiten deutlich überschritten wird. In beiden Fällen wirken sich die Kosten erst ab dem Jahr aus, in dem die entsprechenden Anwendungen erbracht werden. Dabei haben diese Kosten keinerlei Rückwirkung auf die ursprünglich durchgeführte Berechnung der jährlichen Abschreibungen.

Nachträgliche Anschaffungskosten §255/ 2 HGB

Nachträglich Anschaffungskosten nach den §255 / 2 HGB sind grundsätzlich Kosten, welche nach einem Kauf entstehen. Anschaffungsnebenkosten sind dagegen Kosten, welche direkt mit dem Kaufakt selbst verbunden sind. Wichtig bei den nachträglichen Anschaffungskosten ist jedoch, dass sie in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kauf, also der Anschaffung, stehen.

Beispiel Computer und Grafikkarte für nachträgliche Anschaffungskosten

Eine Firma kauft einen neuen Computer im Wert von 1.500 Euro. Sechs Monate später wird zusätzlich zur ursprünglichen Anschaffung eine Grafikkarte angeschafft und in den Computer integriert. Die Grafikkarte kostet 500 Euro. Muss diese für die steuerliche Betrachtung nun einzeln aktiviert werden oder erhöht sie als nachträgliche Anschaffung die gesamten Anschaffungskosten des Computers?

Die Anschaffung der Grafikkarte steht in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kauf des Computers und erhöht drastisch die Gebrauchsfähigkeit, also dessen Substanz. Deshalb ist diese Grafikarte im Rahmen der nachträglichen Anschaffungskosten zu verbuchen.

Sowohl nachträgliche Herstellungskosten als auch Anschaffungskosten sind dem letzten Buchwert hinzu zu rechnen, wenn es sich dabei um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Daraus ergibt sich ein neuer Restwert. Dieser wird über die noch verbleibende Rastnutzungsdauer verteilt (siehe R 7.4 IX 1 EStR).

Aus Vereinfachungsgründen werden die nachträglichen Kosten im Jahr ihrer Entstehung so berücksichtigt, als würden sie zu Jahresbeginn aufgewendet worden sein (R 7.4 IC 3 EStR).

Beispiel Maschine für nachträgliche Anschaffungskosten

Die Firma XY schafft am 02.01.2022 eine Maschine für 5.000 Euro an. Die Abschreibung der Maschine erfolgt über zehn Jahre lang. Am 05.05.2022 wird für die Maschine ein Zusatzteil für 900 Euro beschafft und die entstandenen Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten gewertet.

  • Anfängliche Abschreibungsbeträge: 5.000/10 = 500 Euro
  • Vorläufiger Restbuchwert am 31.12.2005: 4.500 Euro


Die 900 Euro sind nun dem Restbuchwert von 4.500 Euro hinzu zu rechnen. Damit lautete die verbleibenden neun Jahre Abschreibungsbasis 4.500 Euro + 900 Euro = 5.400 Euro. Damit ergibt sich für die letzten neun Jahre eine neue Abschreibung von 5.400 / 9 = 600 Euro.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Nachträgliche Anschaffungskosten spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage