Sachbezüge

Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Mitarbeiter:innen von Ihrem Arbeitgeber für Ihre Arbeitsleistung steuergünstig bekommen können. Sachbezüge sind z.B. Vergünstigungen, Beteiligung des Arbeitgebers an Unterkunftskosten, Mahlzeiten, Arbeitskleidung, Benzingutscheine, Eintrittskarten.

Sachbezüge – Implikationen

Als Sachbezüge werden alle Waren aus Geld oder Geldwert gemäß § 8 Abs. 1 EStG bezeichnet. Das bedeutet, dass der Wert einer Sachleistung an einen Arbeitnehmer Teil des steuerpflichtigen Gehalts ist.

Allerdings wird nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine geldwerte Leistung bis zu 50 Euro (bis Veranlagungszeitraum 2021: 44 Euro) im Kalendermonat nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet (Freigrenze) – ggf. danach Abzug der vom Steuerpflichtigen gezahlten Vergütung.

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 237 € monatlich. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordung.

Wenn ein Arbeitnehmer z.B. das Unternehmenslogo an seinem privaten PKW anbringt, fungiert er als Markenbotschafter für das Unternehmen und die steuerbefreite Werbeflächenpauschale darf ausbezahlt werden.

Weitere spannende Zuwendungen sind (teilweise steuerpflichtig):

  • Unternehmen können ihren Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen Geschenke im Wert von 60€ pro Anlass (3x jährlich) machen.
  • Kosten für die Internetzahlung zählen einmalige Kosten für die Einrichtung oder Hardware-Ausstattung sowie die laufende Grundgebühr.
  • Unternehmen können ihren Mitarbeitern jedes Jahr ein Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe) – auch für Ehegatten und Kinder – gewähren.

Wie sind Sachbezüge steuerlich zu behandeln?

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigung Waren oder Dienstleistungen, die nicht vorrangig vom Arbeitgeber für die Bedürfnisse seiner Arbeitnehmer gedacht sind, so gilt der um 4 % gekürzte Endpreis. Der Endpreis ist der Wert, zu dem der dem Lieferort nächstgelegene Auftraggeber oder Kunde die Ware oder Leistung dritten Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sachbezüge sind steuerfrei, wenn sie 1.080 Euro pro Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis nicht übersteigen.

Oftmals besteht für geschäftsbezogene Vorteile, die zusätzlich zu der bereits ausgemachten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und für Geschenke an Personen, die keine Mitarbeiter des Steuerpflichtigen sind, die Möglichkeit der Übernahme der Einkommensteuer als Pauschalsteuer in Höhe von 30 % für den Empfänger nach § 37b EStG.

Bei Sachbezügen findet das Zuflussprinzip Anwendung. Dieses Prinzip besagt, dass die Einnahmen steuerlich dem Jahr zuzurechnen sind, in dem sie geflossen sind.
Um effektiv Steuern zu sparen, sollten Arbeitgeber bei der Gewährung von Zulagen oder Sachbezügen stets die Sachbezugsgrenze im Auge behalten. Denn nur was billiger ist, ist für beide Seiten wirklich steuerfrei.

Sachleistungsausweise können insbesondere größeren Unternehmen dabei helfen, geldwerte Vorteile steuersparend einzusetzen. Natürlich dürfen sie in der Buchhaltung nicht fehlen. Ein Lohnprofi hilft Ihnen bei der Buchung und Abrechnung der steuerfreien Sachleistungen und bei der Abwicklung von Geldleistungen.

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