Schönheitsreparaturen

Mieter oder Eigentümer von einem Haus oder einer Wohnung, können notwendige Schönheitsreparaturen steuerlich geltend machen. Oft werden diese im Mietvertrag geregelten Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen selber ausgeführt. Dabei können Schönheitsreparaturen bei Vermietung oder Verpachtung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn man es richtig anstellt.

Schönheitsreparaturen- Implikationen

Grundsätzlich kann man als Mieter von jeder Reparatur 20 Prozent bei der Steuer ansetzen. Maximal ist es auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Das bedeutet, alle Reparaturen die über den Wert von 1.200 Euro im Jahr gehen, werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Um überhaupt steuerlich davon profitieren zu können, muss man gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung dieses erklären.

Eine Schönheitsreparatur wird dabei als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG in der Steuererklärung erklärt. Damit die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt auch berücksichtigt wird, muss man hier die Fristen für die Abgabe beachten. Damit die Kosten mit maximal 20 Prozent und 1200 Euro im Jahr genutzt werden können, muss die Reparatur zudem immer von einem Handwerker ausgeführt werden. Reparaturen die man selbst ausführt, kann man steuerlich nicht geltend machen. Und noch etwas muss man beachten, die Möglichkeit der Geltendmachung besteht nur einmalig pro Haushalt. Unabhängig ob ein Paar beispielsweise verheiratet ist oder nicht, es hat nur einmalig den Betrag von maximal 1200 Euro im Jahr zur Verfügung.

Wichtig: Rechnungen von Handwerker die man mit einer Reparatur beauftragt hat, muss man immer aufheben. Da vom Finanzamt die Anforderung der Rechnungsbelege als Nachweis kommen kann. Grundsätzlich sollte man daher immer Rechnungsbelege immer mindestens zwei Jahre aufheben.

Schönheitsreparaturen, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Während Mieter Schönheitsreparaturen über die Werbungskosten abstzen können, gestaltet sich die Situation für Eigentümer schwieriger. Prinzipiell können Eigentümer im Rahmen von Vermietung und Verpachtung, Reparaturen steuerlich geltend machen. Aber ob es sich bei Tätigkeiten wie:

  • Streichen
  • Erneuerung von einem Badezimmer
  • Wärmeschutzmaßnahmen
  • Erneuerung von Heizung und Fenster
  • Außenverkleidung
  • Erneuerung vom Dach

um Schönheitsreparaturen bzw. Erhaltungsaufwand handelt oder nicht bestimmt die steuerliche Auswirkung. Nicht geltend machen kann man in jedem Fall eine Schönheitsreparatur bei einem Neubau. 

Denn nur Kosten für den Erhalt der Immobilie können Sie sofort im gleichen Jahr als Werbungskosten abziehen. Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen müssen Sie abschreiben: Das Finanzamt verpflichtet Sie also, diese Kosten auf mehrere Jahre zu verteilen. Dieser Unterschied ist deswegen so wichtig, weil der abzugsfähige Betrag damit pro Jahr naturgemäß niedriger ausfällt.

Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geht das Finanzamt dann aus, wenn Sie an der Immobilie etwas Neues schaffen oder das Objekt wesentlich verbessern. Mit Erhaltungsaufwand bzw. Schönheitsreparaturen sichern Sie lediglich die bereits vorhandene Substanz des Gebäudes. Vorsicht ist immer dann geboten, wenn Sie direkt nach dem Kauf Ihr neu erworbenes Eigentum renovieren oder modernisieren wollen.

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