Steuerbefreite Körperschaften stellen inländische Körperschaften dar, welche von vornherein nicht der Körperschaftssteuer unterliegen und nicht unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig sind oder Körperschaften, welche grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 KStG sind, jedoch persönlich von der Steuer befreit sind. Von diesen beiden Punkten sind Körperschaften zu unterscheiden, welche in ihren Einkünften eingeschränkt sachlich von der Steuer befreit sind. Hierzu gehören vor allem gemeinnützige Körperschaften.
Übersicht der steuerbefreiten Körperschaften
Nachfolgend werden zwei mögliche Varianten aufgezeigt.
Körperschaften, welche nicht der Körperschaftssteuer unterliegen
Unbeschränkt Körperschaftssteuerpflichtig sind inländische Körperschaften, welche ihren Sitz nach § 11 AO oder ihre Geschäftsleitung nach § 10 AO im Inland haben (siehe § 1 Abs. 3 KStG). Hierfür müssen sie jeweils vom Katalog des § 1 Abs. 1 KStG erfasst sein.
Der Katalog ist abschließend und damit ist eine Erweiterung im Wege der Auslegung ausgeschlossen (siehe R 1.1 Abs. 1 KStR). Die alle dort ungenannten inländischen Körperschaften unterliegen nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (ausgenommen Betrieben gewerblicher Art) sind nach § 1 Abs. 1 KStG nicht unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG).
Bei diesen Körperschaften handelt es sich genau genommen nicht um steuerbefreite Körperschaften. Ihre Einkünfte sind nicht steuerbar und müssen somit nicht von der Körperschaftssteuer befreit werden.
Körperschaften, welche persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind
Körperschaften nach § 1 Abs. 1 KStG sind unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig, können sich jedoch gem. § 5 KStG persönlich davon befreien lassen.
Dies gilt für folgende Körperschaften:
- Staatsbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG): staatliche Lotterieunternehmen, Bundeseisenbahnvermögen und Erölbevorratungsverband
- Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG)
- Deutsche Bundesbank, Kreditanstalt für den Wiederaufbau und die sonstigen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufgezählten öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten des Bundes, bestimmte Wohnungsbaukreditanstalten und zentrale Kreditinstitute der Länder
- Pensions-Sicherungs-Verein: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (kurz: VvaG) unter strengeren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG)
- Global Legal Entity Identifier Stiftung: Wenn sie Stiftungs-Tätigkeiten ausführt, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit er Einführung, Fortentwicklung und Unterhaltung des Systems zur eindeutigen Rechtspersonen-Identifikation stehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG).
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