Steuerbefreiungen gem. KStG sind im §5 KStG geregelt. Hier gibt es einen verbindlichen Katalog der Steuerbefreiungen für Körperschaften im Inland, Vereinigungen von Personen und Vermögensmassen (Körperschaften). Dieser Katalog kann sich generell in persönliche Steuerbefreiungen, das heißt eine Körperschaft betreffende Befreiungen sowie sachliche Steuerbefreiungen, das heißt gewisse Einkünfte der Körperschaft betreffende Befreiungen unterteilen.
Steuerbefreiungen gem. KStG – Implikationen
Alle Steuerbefreiungen gem. KStG verfolgen den Zweck der Förderung des Gemeinnutzes. Ein Verzicht auf die Besteuerung kann dadurch gerechtfertigt werden, dass der Staat durch die Aktivitäten jener Körperschaften entlastet werden kann und eine Besteuerung aus diesem Grund nicht sachgerecht ist. Zu Verzerrungen im Wettbewerb sollen die Steuerbefreiungen dagegen nicht führen. Eine besondere Einschränkung der Steuerbefreiung von Sterbe-, Pensions-, Kranken- sowie Unterstützungskassen ist in § 6 KStG definiert. Zudem regelt § 13 KStG die Besonderheiten der Steuer bei Eintritt in die Steuerbefreiungen gem. KStG bzw. bei Erlöschen der sogenannten Steuerbefreiung.
Das geltende Körperschaftsteuergesetz enthält eine Liste der einzelnen Körperschaften, welche steuerbefreit sind. Dazu gehören zum Beispiel die Deutsche Bundesbank, die staatlichen Lotterieunternehmen sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zusätzlich dazu sind die Körperschaften, die ausschließlich und geradewegs gemeinnützigen, kirchlichen oder wohltätigen Zwecken dienen, im Zusammenhang mit der §§ 51 – 68 AO von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 I Nr. 9 Satz 1 KStG). Dies gilt jedoch nur dementsprechend, dass kein wirtschaftlicher Betrieb des Geschäftes unterhalten wird.
Die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen gem. KStG
Die Körperschaften können nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Abgabenordnung gemäß §§ 51 ff. erfüllen. Nach jenen Vorschriften ist die Körperschaft nur gemeinnützig, wenn diese nach der eigenen Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung mildtätig, unmittelbar und ausschließlich die Allgemeinheit fördert.
Die steuerbegünstigten Körperschaften müssen den Zweck und die zu der Erfüllung der jeweiligen Maßnahmen in der Satzung so definiert festlegen, dass sich hieraus ohne Zweifel ergibt, welcher gewisse steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie der Zweck umgesetzt werden soll. Es können dabei verschiedene begünstigte Zwecke zugleich verfolgt werden; die satzungsgemäßen Anforderungen müssen in diesem Fall für jeden zugleich erfüllt sein.
Die Steuerbefreiungen nach § 5 KStG sind generell nur auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften anzuwenden. Voraussetzung der Befreiung von der Körperschaftsteuer ist daher, dass die Körperschaft ihren Sitz oder der Ort der Leitung der Geschäfte im Inland hat.
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