Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt den Steuerpflichtigen vor unbefugter Offenbarung oder Verwertung von Informationen, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren oder auf Grund anderer in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO besonders erwähnter Anlässe über den Steuerpflichtigen oder eine andere Person bekannt geworden ist.

Unwichtig ist dabei, ob die Tatsachen für eine Besteuerung wichtig sind oder nicht. Ein Steuergeheimnis erstreckt sich daher auf die kompletten persönlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen, privaten oder öffentlichen Verhältnisse einer juristischen oder natürlichen Person. Ein Amtsträger einer bestimmten Finanzbehörde verletzt dieses Geheimnis, wenn er dienstlich oder in amtlicher Stellung bekannt gewordene Beziehungen eines anderen unbefugt mitteilt oder verwertet oder die dazugehörigen Daten in einem zwangsläufigen Abrufverfahren abruft (nach § 30 Abs. 2 AO). Und die Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 355 StGB strafbar.

Das Steuergeheimnis bildet damit das nötige Gegengewicht zu den umfassenden Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber den zuständigen Finanzbehörden.

Die Möglichkeiten der Offenbarung – Aussetzung des Steuergeheimnisses

Durch das Steuergeheimnis wird alles bewahrt, was einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder weiteren Personen bekannt geworden ist. Der § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO schafft aber die Möglichkeit zur Offenbarung für den Fall, dass dieser Tatbestand ausdrücklich durch § 30 AO ggf. i. V. m. anderen Vorschriften zugelassen wird. Eine derartige Offenbarungsbefugnis kann sich ebenfalls in der Abgabenordnung befinden. Diese Ausnahmen finden sich in den Abs. 4 bis 10 und in den §§ 31 bis 31c AO.


Wichtig ist ebenfalls die rechtliche Verpflichtung zur Mitteilung nach § 30 an den Träger der rechtlichen Sozialversicherung, der Künstlersozialkasse und der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Kenntnis der Verhältnisse für die Festsetzung der Versicherungspflicht oder jene der Beiträge einschließlich der Künstlersozialabgabe nötig ist oder der Beteiligte den Antrag auf die Mitteilung stellt (nach § 31 Abs. 2 AO).

Die Offenbarung kann ebenso im Fall der Grundsteuer erfolgen. Dabei können nach §30 AO Namen und Anschriften von Eigentümern der Grundstücke, welche der Verwaltung der Grundsteuer bekannt sind, offengelegt werden. Prinzipiell zählen auch Daten dazu, die zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Ausführung anderer öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder die von zuständigen Behörden, juristischen Personen oder Gerichten des öffentlichen Rechts auf Ersuchen abgefragt werden.

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