Steuermessbescheid

Der Steuermessbescheid berechnet keine Steuer, sondern lediglich den Steuermessbetrag.Dieser unterteilt sich zudem in den Gewerbesteuer- sowie den Grundsteuermessbescheid. Aufgrund dieser Teilung ist zu beachten, dass sich ein Steuerpflichtiger gegebenenfalls an verschiedene Behörden wenden muss.

Steuermessbescheid – Grundlagen

In § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz ist geregelt, wie die Grundlage der Besteuerung, der Steuermessbetrag, berechnet werden muss, anhand derer die Gewerbesteuer ermittelt wird. Die Grundlage für die Bestimmung der Gewerbesteuer ist der Ertrag des Gewerbes eines Unternehmens. Jene Gewerbeertrag wird durch jene in § 8 GewStG festgelegte Hinzurechnungen sowie die in § 9 GewStG ermittelte Kürzungen korrigiert. Außerdem dürfen mögliche Verluste aus dem Gewerbebetrieb mit dem Ertrag verrechnet werden. Zur Erleichterung der folgenden Berechnungen wird der Gewerbeertrag auf die folgenden 100 Euro abgerundet.

Steuermessbescheid – Freibeträge

Freiberufler und Einzelunternehmen können einen Freibetrag in Höhe von höchstens 24.500 Euro geltend machen. Dabei beträgt der Freibetrag 5.000 Euro für Vereine mit einem Betrieb. Kapitalgesellschaften wie die AG oder die GmbH können keinen Freibetrag beanspruchen. Jener auf diesem Weg bestimmte Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl vervielfacht.

Steuermessbescheid – Bedeutung

Bei dem Steuermessbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO. Dieser ist einer der wichtigsten Messbescheide im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. In Bezug auf die Anrechnung gemäß des § 35 Abs. 1 EStG wird in einem Folgebescheid an den Inhalt der Regelung des Gewerbesteuermessbescheides gebunden.

Die Regelungen des Messbescheides

Ein Gewerbesteuermessbescheid regelt mit fassender Wirkung für den folgenden Gewerbesteuerbescheid, wer der jeweiligen Kommune die Gewerbesteuer schuldet.
Ist in einem gerichtlichen Verfahren die Legalität des Steuermessbescheids des zuständigen Finanzamts bestätigt worden, dann ist für eine erneute Prüfung der Frage, wer die Gewerbesteuer schuldig bleibt, im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens kein Raum. Wenn nun das Finanzgericht rechtsgültig entschieden hat, dass eine klagende BGB-Gesellschaft Steuerschuldner ist, dann kann diese sich hiernach im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht hierauf berufen, sie ist dann rechtlich erloschen. Dies erfolgt in der Folge einer angenommenen Rechtsnachfolge und muss daher die Gewerbesteuer nicht bezahlen.

Steht auf Basis einer finanzgerichtlichen Entscheidung rechtsgültig fest, dass die BGB-Gesellschaft der Steuerschuldner ist, ist dieser ebenfalls der Einwand abgeschnitten, jener Gewerbesteuerbescheid der Kommune sei dieser daher nicht bekanntgegeben worden, da sie – aufgrund fehlender Existenz – nicht Steuerschuldner ist.

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