Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag ist ein rechnerisches Messinstrument, mit dem die Gewerbesteuer und die Grundsteuer ermittelt werden kann. Bei Unternehmen wird der Steuermessbetrag aus den Gewerbeerträgen der Firma und dem Steuermessbescheid des Finanzamtes ermittelt. Freiberufler haben einen Freibetrag von 24.500,- Euro, Vereine haben einen Freibetrag von 5.000,- Euro. GmbHs und AGs haben keinen Freibetrag.

Steuermessbetrag- Implikationen

Die Ermittlung der Steuermessbeträge erfolgt nach den Steuergesetzen und werden im Steuermessbescheid festgesetzt. Die Steuermessbescheide sind die Grundlage zur Festsetzung der Gewerbesteuer und für die Gemeinden für die Grundsteuer. Wobei sich der Steuermessbetrag für die Gewerbesteuer errechnet und der Steuermessbetrag für die Grundsteuer aus dem Wert des jeweiligen Gebäudes. Es sind also zwei unterschiedliche Beträge unter dem gleichen Namen. Was auf den ersten Blick ein wenig verwirrend sein kann.

Steuermessbetrag – Gewerbesteuer

Definiert wird der Steuermessbetrag im § 11 Abs. 1 GewStG. Es wird ein Prozentsatz, genannt Steuermesszahl genutzt, um ihn auf den Gewerbeertrag anzuwenden, für die Ermittlung des Steuermessbetrags.

Die Berechnung:

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG
+ die Hinzurechnung nach § 8 GewStG, insbesondere Nr. 1a ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden
= Zwischensumme
./. Kürzungen nach § 9 GewStG
= Gewerbeertrag, welcher nach § 11 Abs. 1 GewStG auf volle 100 Euro abgerundet wird
– Freibetrag 24.500,- Euro, 5.000,- Euro oder 0,- Euro, je nach Art der Selbstständigkeit
= verbleibender Betrag
x 3,5 %, die Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG
= Steuermessbetrag

Jetzt wird der Steuermessbetrag noch mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist der Betrag der Gewerbesteuer.

Ein Beispiel:

130.000 € der Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ 48.000 € Hinzurechnung nach § 8 GewStG
= 178.000 € Zwischensumme
– 30.000 € Kürzungen nach § 9 GewStG
= 148.000 € Gewerbeertrag
148.000 € auf volle 100 € abgerundet
– 24.500 € Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
= 123.500 € verbleibender Gewerbeertrag
x 3,5 % Steuermesszahl = 4.322,50 €
Der Steuermessbetrag: 4.322,50 €

x 300 % Hebesatz = 12.967 € Gewerbesteuer

Für welchen Zeitraum wird der Steuermessbetrag festgesetzt?

Die Festsetzung erfolgt immer für einen Erhebungszeitraum. Ein Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Falls die Gewerbesteuerpflicht nur kürzer besteht, dann nur kürzer. Somit wird der Gewinn immer aus der Bilanz des jeweiligen Erhebungszeitraumes genommen.

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