Steuerordnungswidrigkeiten

Bei einer Steuerordnungswidrigkeit handelt es sich nur um kleinere Verstöße gegen die Abgabenordnung. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Was der Fall sein kann, wenn man zum Beispiel eine Angabe in der Steuererklärung nicht vollständig oder fehlerhaft macht. Dadurch hätte man einen Steuervorteil, was eine Steuerordnungswidrigkeit darstellen würde. Doch eine Ordnungswidrigkeit ist es auch, wenn man unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen gibt oder sich unbefugt als Steuerberatungsgesellschaft bezeichnet. Steuerordnungswidrigkeiten werden in § 377 der Abgabenordnung geregelt. Bei einer Steuerordnungswidrigkeit gibt es auch eine Verjährungsfrist, diese liegt aktuell bei fünf Jahren.

Steuerordnungswidrigkeiten

Davon abzugrenzen ist die Steuerstraftat und  Steuerordnungswidrigkeiten. Die Abgrenzung zwischen Steuerstraftat und einer Steuerordnungswidrigkeit ist sehr eng. Ein wesentlicher Punkt bei der Frage der Einstufung ob es sich um eine Steuerordnungswidrigkeit oder um eine Straftat es sich handelt, ist die Frage der Leichtfertigkeit. Diese muss nämlich gewährleistet sein.

Kommt es zu einer Steuerverkürzung aufgrund von bewusst unrichtigen Angaben, dann ist das eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit mehr Und das macht sich dann auch bei der Strafe bemerkbar. Während Steuerstraftaten mit Geldstrafen und Haftstrafen bestraft werden kann, sieht das bei Steuerordnungswidrigkeiten anders aus. Hier gibt es ausschließlich die Strafe der Geldbuße. Diese kann bei maximal 50.000 Euro liegen. Bei der Höhe einer Geldbuße ist immer maßgeblich, der Schweregrad der Steuerordnungswidrigkeit. Gegen den Bußgeldbescheid wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gibt es das Rechtsmittel vom Einspruch. Mit diesem Rechtsmittel kann man den Bußgeldbescheid durch das Finanzamt rechtlich überprüfen lassen.

Die Straffreiheit bei Steuerordnungswidrigkeiten

Bei einer Steuerordnungswidrigkeit gibt es aber auch die Möglichkeit der Straffreiheit nach § 378 Abs. 3 AO. Diese ist gerade dann immer möglich, wenn die Ordnungswidrigkeit vom Betroffenen selbst entdeckt und gegenüber dem Finanzamt berichtigt wird. In einem solchen Fall kann das Finanzamt dann von einer Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit absehen. Man spricht hierbei auch von einer Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 4 AO. Damit man diese Regelung in Anspruch nehmen kann, müssen die Voraussetzungen zur Selbstanzeige erfüllt sein. Dazu gehört beispielsweise die vollständige Offenlage. Fehlerhafte Angaben können zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Gibt es jetzt noch Fragen zur Steuerordnungswidrigkeit, so kann man von der Möglichkeit der kostenfreie Anfrage Gebrauch machen.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Steuerordnungswidrigkeiten spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage