Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bedeutet, dass das  Unternehmen, welches die Leistung erhält (Leistungsempfänger), die Umsatzsteuer an das Finanzamt in seinem EU Land abführen muss. Als Voraussetzungen gilt dann, dass der Leistungsempfänger umsatzsteuerlich geführtes ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

In Regel liegt die Steuerschuldschaft bei der Umsatzsteuer immer bei dem Leistungserbringer. Da dieser sie auf der Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger ansetzt und dann auch vereinnahmt. Doch es kann eben Fälle geben, wo diese Praxis keine Anwendung findet. Und zwar ist das immer dann der Fall, wenn man eine Leistung oder ein Produkt an ein Unternehmen ins EU-Ausland liefert.

In solchen Fällen greift § 3a Abs. 2 UStG und damit wandelt sich die Steuerschuldschaft. Bezeichnet wird das Verfahren auch als „reverse-charge-Verfahren“ und ist in § 13b Umsatzsteuergesetz geregelt. Eine solche Wandlung ist ausschließlich gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union zulässig. Eingeführt wurde die Regelung, um Missbrauch zu vermeiden.

In der praktischen Umsetzung sieht das so aus, damit der Leistungserbringer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausweist. Man spricht hier umgangssprachlich auch von einer 13b Umsatzsteuergesetz Rechnung. Auch wenn man als Unternehmer keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, muss diese ein Hinweis beinhalten. Nämlich das die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wechselt.

Der Leistungsempfänger muss dann nach Erhalt, die aufgrund der steuerrechtlichen Vorgaben anfallende Steuer des jeweiligen Landes, diese gegenüber seinem Finanzamt erklären und dann auch abführen. Das erfolgt im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung. Diese muss selbstständig vom Leistungsempfänger erbracht werden. Der Leistungsgeber hat mit den Erklärungspflichten und der ordnungsgemäßen Abführung nichts zu tun.

Ausweitung der Regelung

In den letzten Jahren wurde die Regelung deutlich ausgeweitet. So findet sie mittlerweile nicht nur bei Waren und Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland Anwendung. Sondern findet auch Anwendung bei inländischen Unternehmen in bestimmten Bereichen. Betroffen sind dabei beispielsweise Bauleistungen, wenn diese an einen Subunternehmer vergeben werden. Weitere Bereiche in denen sie Anwendung finden kann, ist bei der Verwertung von Industrieschrott und Altmetallen, aber auch bei der Verwertung von Edelmetallen wie Gold und bei Gebäudereinigungsleistungen. Und das sind nur einige der betroffenen Bereiche, in denen die Regelung Anwendung findet. Auch hier greifen die Regelungen nach § 13b Umsatzsteuergesetz, vorausgesetzt beim Leistungsempfänger handelt es sich um ein Unternehmen.

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