Stille Gesellschaft

Fällt die Wahl auf die Rechhtsform Stille Gesellschaft, dann tritt zu einem bereits bestehenden Einzelunternehmen oder einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft ein stiller Gesellschafter per Gesellschaftsvertrag mit seiner Einlage hinzu. Diese Einlage geht in das Vermögen der Gesellschaft über. Stiller Beteiligter und Einzelunternehmen bilden dann die stille Gesellschaft, die selbst zur Personengesellschaft rechnet. Sie ist eine reine Innengesellschaft, die nicht durch einen Eintrag ins Handelsregister oder einen Firmennamen nach außen in Erscheinung tritt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsform einer Gesellschaft wird durch das Hinzutreten eines stillen Beteiligtes nicht berührt.

Stille Gesellschaft – Implikationen

In dieser Art von Gesellschaft erhält der stille Beteiligter einen angemessenen Anteil am Gewinn und er hat einen Anspruch auf fristgerechte Rückzahlung seiner Einlage zum Nominalbetrag. Eine Beteiligung am Verlust, die zur Verminderung seiner Einlage führt, kann er vertraglich ausschließen. Er wird auch als der „Stille“ genannt und ist kein Gesellschafter im herkömmlichen Sinn. Er hat keine Leitungsbefugnis und ist somit von der Geschäftsführung ausgeschlossen, er besitzt aber einen Zustimmungsvorbehalt bei Grundlagengeschäften. Der Beteiligte hat ferner ein unabdingbares Informations- und Kontrollrecht, das sich vor allem auf die „Einsicht in die Bücher“ bezieht.

Vor- und Nachteile

Im Insolvenzfall wandelte sich der stille Beteiligter zum Gläubiger gegenüber dem Einzelunternehmen bzw. der Personen- oder Kapitalgesellschaft. Seine Einlage stellt eine Insolvenzforderung dar. Im Extremfall verliert er damit seine Kapitaleinlage, ebenso wie die Gläubiger auf ihre noch ausstehenden Forderungen gegenüber dem Unternehmen verzichten müssen. Er haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht. Sein Verlustrisiko beschränkt sich damit auf die Höhe seiner Einlage. Er ist folglich kein richtiger Gesellschafter im Unternehmen, seine Einlage stellt aber Eigenkapital der Gesellschaft dar.

Die Aufnahme eines stillen Beteiligens als Eigenkapitalgeber stellt vor allem für kleine Unternehmen bzw. Personengesellschaften eine attraktive Form der Kapitalbeschaffung dar, bei der die Geschäftsführungsrechte der Gesellschafter unangetastet bleiben. Im Gegensatz zu Fremdkapital, für das unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Zinsen zu zahlen sind, erhält der stille Gesellschafter nur dann eine Verzinsung seiner Einlage, wenn ein Gewinn erzielt wurde. Auch Mitarbeiter, die am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden, können als stille Gesellschafter eintreten. Stille Beteiligten finden sich häufig in Familienunternehmen. So mag ein wohlhabendes Familienmitglied den Unternehmen finanziell unterstützen, ohne aber Geschäftsführungsaktivitäten übernehmen zu wollen.

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