Verträge zwischen Angehörigen

Verträge zwischen Angehörigen sind im Mittelstand keine Seltenheit. Dem Finanzamt fehlt aber oft der Interessengegensatz, wie es bei fremden Parteien der Fall ist. Deswegen werden diese Art von Verträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt.

Verträge zwischen Angehörigen – Implikationen

Bei allen Verträgen zwischen Angehörigen ist das jeweilige  Zivilrechts zu beachten. Vor allem aber muss der Inhalt bei Verträgen zwischen Angehörigen dem unter Dritten entsprechen. Dazu müssen sogenannte Drittvergleiche durchgeführt werden, denn Verträge müssen schließlich auch ihrem Inhalt nach im Streitfall durchgesetzt werden. Aus Beweisgründen sollte der Vertrag in Schriftform erfolgen, im Streitfall mit der Finanzbehörde über den Vertragsinhalt trägt der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Veranlagung.

Als nahe Angehörige gelten im Steuerrecht Verwandte in gerader Linie und 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie; Adoptivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder sowie der Verlobte und der Ehegatte. Personen bleiben Angehörige auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen durch Scheidung, Adoption erloschen ist. Lediglich Verlobte bleiben nur während der Dauer der Verlobung Angehörige im Steuerrecht.

Arten von Verträgen zwischen Angehörigen – Mietvertrag

Der Vertrag muss Angaben über Lage und Größe der Wohnung, Beginn der Mietzeit, Miethöhe und eine Nebenkostenvereinbarung enthalten. Fehlen diese Angaben, wird der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt. Zudem muss die vertraglich vereinbarte und tatsächlich gezahlte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen.

Arten von Verträgen zwischen Angehörigen – Arbeitsvertrag

Für die Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis sorgfältig vereinbart und tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wird. Bei einem Arbeitsverhältnis bei Minderjährigen muss der monatliche Mindestlohn 100 Euro betragen

Arten von Verträgen zwischen Angehörigen – Kreditvertrag

Darlehensverträge zwischen nahen Verwandten müssen entsprechend der Darlehenslaufzeit zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Auch Regelungen wie Sicherheiten, Laufzeiten, Fälligkeiten, Säumniszuschläge müssen Kreditverträgen zwischen Dritten entsprechen. Zudem müssen vertraglich vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen termingerecht erfolgen und dies muss nachgewiesen werden. Ist die vertragliche Vereinbarung zwischen den externen Vertragspartnern und deren Durchführung nicht üblich, erkennt die Finanzverwaltung die Zinszahlung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an.

Bei Verträgen mit minderjährigen Kindern mit einem Elternteil muss das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Das ist nach § 1909 BGB geregelt.

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