Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Finanzministerium will Erleichterungen für Unternehmen verlängern

Am 10. Juni 2002 hat der Bundesrat dem bereits vom Bundestag im Mai dem verabschiedeten Viertes Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Finanzministerium will damit Erleichterungen für Unternehmen verlängern – zugestimmt. Dabei wurde dieses Gesetz durch den Finanzausschuss des Bundestages gegenüber dem Regierungsentwurf in einigen Punkten ergänzt und geändert.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Implikationen

Ein Punkt, den dieses Gesetz beinhaltet, ist die Verlängerung der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld um 6 Monate. Dabei gilt die Steuerfreiheit für Lohnzahlungszeiträume, welche in dem Zeitraum zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 1. Juli 2022 liegen.

Für Pflegekräfte und andere Arbeitnehmer in diesem Bereich sind die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Bonus-Zahlungen, welche der Arbeitgeber für die Anerkennung besonderer Leistungen während des Zeitraums der Corona-Krise bezahlt hat, bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Dabei gilt die Steuerfreiheit unabhängig davon, ob die Bonus-Zahlung vom Arbeitgeber aus freiwillig oder aufgrund von landes- oder bundesrechtlichen Regelungen erfolgt ist. Die Voraussetzung der Steuerfreiheit ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in einer Einrichtung tätig ist, die die Voraussetzung für eine solche Bonus-Zahlung erfüllt. Dabei gehören zu solchen begünstigten Einrichtungen zum Beispiel ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser, teil- oder vollstationäre Einrichtungen, welche die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen durchführen, und Rettungsdienste. Diese Steuerbefreiung gilt hier dann auch für solche Personen, die in den oben erwähnten Einrichtungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und die dort aufgrund eines Dienstleitungs- und Werkvertrages arbeiten. Darunter fallen Bonus-Zahlungen, welcher im Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an diese Personen ausbezahlt wurden oder werden.

Verlängerung der Homoffice Pauschale

Ebenfalls wurde bei diesem Gesetz zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise die Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Außerdem gibt es Verbesserung bei der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung, bei den Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen sowie bei der Verlustrechnung.

Verlängerung der Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Zusätzlich wurde in diesem Vierten Corona Steuerhilfegesetz auch beschlossen, dass die Abgabe von Steuerklärungen aus dem Jahr 2020 bei Einschaltung eines Steuerberaters um weitere 3 Monate bis zum 31.August 2022 verlängert wird. Ebenfalls gibt es für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ebenfalls eine Verlängerung der Frist. Somit werden zum Beispiel Steuererklärungen, die für den Veranlagungszeitrum 2021 durch Steuerberater abgegeben werden, bis zum 31.August 2023 verlängert. Ein Punkt, den dieses Gesetz beinhaltet, ist die Verlängerung der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld um 6 Monate. Dabei gilt die Steuerfreiheit für Lohnzahlungszeiträume, welche in dem Zeitraum zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 1. Juli 2022 liegen.

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