Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften erlauben verschiedene Möglichkeiten für die Gesellschafter. Beim Vorabgewinn, der häufig auch als Gewinnvorab bezeichnet wird, wird der Gewinn als eine Vorauszahlung an die Gesellschafter bezahlt. Die Vorauszahlung beim Vorabgewinn beruht hierbei auf die Schätzung vom Gewinn der erwartet wird. Eines muss beim Vorabgewinn aber beachtet werden, nämlich wenn der Gewinn nicht erreicht wird. Grundsätzlich gibt es beim Vorabgewinn drei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist ein Unterschreiten der Gewinnerwartung. In diesem Fall muss der Gesellschafter die Differenz wieder an die Personengesellschaft zurückzahlen.

Wird die Gewinnerwartung erfüllt und befindet sich im Einklang mit dem Vorabgewinn, muss keine Zahlung geleistet werden. Und wird letztlich die Gewinnerwartung überschritten, erfolgt nachträglich noch eine Auszahlung vom Gewinn. Es kann davon aber auch eine Ausnahme geben, nämlich wenn es im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist eine Zahlung vom Vorabgewinn an einen Gesellschaft auch dann möglich, wenn es zu einem Verlust kommt.

Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Neben dem Vorabgewinn gibt es noch Sondervergütungen. Sondervergütungen können bei einer Personengesellschaft entstehen durch eine Tätigkeit oder aber auch durch eine Überlassung von einem Wirtschaftsgut. Man denke hier beispielsweise an Kapital, an eine Maschine, an ein Fahrzeug was der Gesellschaft als Wirtschaftsgut überlassen wird. Dafür kann der Gesellschafter eine Sondervergütung in Anspruch nehmen. Geregelt ist die Sondervergütung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und gebucht werden diese Vorgänge in einer Sonderbilanz. Eine Besonderheit gibt es noch in der steuerlichen Beurteilung vom Vorabgewinn, wenn es um den Gewerbesteuermessbetrag geht. Hier greift nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG ein Sonderfall, nämlich das der Vorabgewinn nicht berücksichtigt werden darf. Und das ist nur eine der zahlreichen steuerrechtlichen Regelungen beim Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften. Der Vorabgewinn und Sondervergütung muss nicht von der Personengesellschaft versteuert werden, sondern ausschließlich vom jeweiligen Gesellschafter. Die Geltendmachung erfolgt hier gegenüber dem zuständigen Finanzamt über die Einkommensteuererklärung. Die Personengesellschaft muss aber eine Sonderbilanz erstellen, in dem der Vorabgewinn und die Sondervergütungen aufgeführt werden.

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