Vorläufige Steuerfestsetzung

Die deutsche Finanzbehörde definiert eine vorläufige Steuerfestsetzung im Paragraf 165 Absatz 1 Satz 2. Hier wird angegeben, dass eine Steuerfestsetzung nach dem Ermessen der Finanzbehörde auch vorläufig erfolgen kann. Dies ist vorwiegend dann der Fall, wenn eine temporäre Ungewissheit betreffend eines relevanten Sachverhalts, der für die Steuerfestsetzung notwendig ist, besteht. In diesem Fall kann das zuständige Finanzamt auch einen Steuerbescheid mit dem Vorbehalt einer Nachprüfung ausstellen. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass der ausgestellte Bescheid noch nicht Bestand hat. Das Finanzamt kann solch eine vorläufige Steuerfestsetzung auch ohne Begründung ändern.

Vorläufige Steuerfestsetzung – Paragraf 165 Absatz 1 Satz 2 AO

Der Absatzes 1 Satz 2 besagt, dass eine vorläufige Steuerfestsetzung laut diesem Satz nur dann für endgültig erklärt werden kann, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen hier nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Der Steuerpflichtige erhält vom Finanzamt eine vorläufige Steuerfestsetzung. Eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt kann auch eine Nachprüfung zu Folge haben. Der jeweilige Vorbehalt muss nach einer erfolgten Prüfung des jeweiligen Steuerfalles aufgehoben werden. Sollte durch solch eine Steuerfestsetzung eine Betriebsprüfung veranlasst werden, entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung jedoch nur für die geprüfte Art der Steuer.

Eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Durch solch einen Vorbehalt der Nachprüfung soll die erste Steuerfestsetzung beschleunigen und vereinfacht werden. Das sollte ohne eine umständliche Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen möglich sein. Das Ziel ist, die eingehenden Steuererklärungen so rasch wie möglich zu bearbeiten.

Wann endet die Vorläufigkeit?

Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, endet auch die Vorläufigkeit. Das ist in der Praxis etwa dann der Fall, wenn etwa der BFH oder das BVerfG eine Entscheidung in einer Rechtsfrage getroffen haben. Aus dem vorläufigen Bescheid wird dann ein endgültiger Bescheid, sobald die entsprechenden Punkte beseitigt wurden. Laut § 164 Absatz 4 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung, sobald die Feist der Festsetzung abgelaufen ist. Die Vorläufigkeit bezieht sich bei solch einem vorläufigen Steuerbescheid immer nur auf einzelne Punkte. Die Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer beträgt vier Jahre. Der Steuerbescheid hat dann Bestand, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt ein Einspruch eingelegt wurde und wenn der Bescheid auch nicht unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht.
 
Wir sind als Steuerberatung auf das Thema vorläufige Steuerfestsetzung spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!
 

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage