Vorsteuerabzug

Die Vorsteuer ist jene Umsatzsteuer, welche ein Unternehmen einem anderen Unternehmen im Rahmen der eigenen Leistungen in Rechnung stellen muss.
Unternehmer können die auf eingehenden Leistungen wie Lieferungen entfallende Umsatzsteuer durch einen Vorsteuerabzug vom Finanzamt wieder zurückfordern.

Vorsteuerabzug – Auswirkungen

Dabei bewirkt der Vorsteuerabzug, dass die Güter und die Leistungen im Unternehmen generell von einem anderen Unternehmen frei von der Umsatzsteuerbelastung gekauft werden können und daher nur die Umsatzsteuer für die Abgabe der Leistung an den Kunden endgültig bleibt.

Zugleich kann ein Unternehmer für die von diesem erbrachten Leistungen die Umsatzsteuer zahlen und diese durch den Vorsteuerabzug die auf den Vorleistungen fristende Umsatzsteuer von der Zahllast abziehen. Somit wird der Abzug der Vorsteuer auch so interpretiert, dass am Ende nur seine eigene Anerkennung der Umsatzsteuer unterliegt. Auf diesen Aspekt geht die Definition der „Mehrwertsteuer“ für die zu zahlende Umsatzsteuer zurück.

Vorsteuerabzug im Gesetz

Der Vorsteuerabzug bezeichnet generell das Recht des Unternehmens, die einbehaltene Umsatzsteuer aus Verkäufen mit jener von ihm gezahlten Vorsteuerzahlung aus Einkäufen zu verrechnen. Ist die gezahlte Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, so berechnet sich der Vorsteuerüberhang. Ein Unternehmen bekommt den Differenzbetrag vom Finanzamt  zurückerstattet.

Ist die vereinnahmte Umsatzsteuer dagegen höher als die gezahlte Vorsteuer, ergibt sich hieraus die Umsatzsteuerzahllast. So muss das Unternehmen den Differenzbetrag an das Finanzamt zahlen.

Wer muss die Vorsteuer abführen?

Die Regelungen für die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer gelten ebenso für die Vorsteuer. Grundsätzlich ist jedes Unternehmen umsatzsteuerpflichtig – und somit vorsteuerberechtigt. Dabei ist der Steuersatz von den Produkten bzw. der Dienstleistung abhängig und beträgt 7 oder 19 Prozent.

Für Unternehmen, welche weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielen, gilt eine separate Regelung. Die Kleinunternehmer können die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Diese müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, erhalten daher jedoch auch keine Vorsteuer.

Von Bedeutung ist, dass lediglich Unternehmen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Körperschaften, welche steuerfreie Leistungen beziehen dürfen, bekommen eine Steuervergütung. Damit der Abzug der Vorsteuer erfolgen kann, muss die ausgestellte Rechnung den Ansprüchen des §§ 14 ff. UStG genügen.
Kleinunternehmen gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes sind generell eine Ausnahme, denn diesen müssen bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausweisen. Hierdurch besteht ebenfalls nicht die Möglichkeit eines Abzugs der Vorsteuer.

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