Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen

Gem. § 6 Abs. 5 EStG ist für jede Einzel Wirtschaftsgüter Überführung innerhalb einer Mitunternehmerschaft, zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft und zwischen den Mitunternehmern einer Mitunternehmerschaft und somit für alle Übertragungen im Mitunternehmerschaftskreis zwingend die Buchwertfortführung vorgesehen.

Wirtschaftsgüter Überführung – Implikationen

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern unterliegt zahlreichen steuerlichen Besonderheiten und bietet Gestaltungspotential. Dies gilt sowohl bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit privaten Vorgängen, als auch bei Übertragungen bei Umwandlungen, Umstrukturierungen, Nachfolge etc. Wichtig ist hier immer die Unterscheidung, ob es sich um eine entgeltliche oder  unentgeltliche Übertragung handelt.

Die unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn es keine Gegenleistung gibt oder diese nicht ermittelt werden kann. Eine unentgeltliche Übertragung erfolgt entweder unter Lebenden (insbesondere durch Schenkung) oder von Todes wegen (insbesondere durch Erbschaft oder Vermächtnis).

Wirtschaftsgut Definition

Den Begriff des Wirtschaftsguts findet man in vielen gesetzlichen Vorschriften, auf diese Weise in §§ 4, 4g, 5, 5a, sechs, 6b, 6c, 7, 7a, 7g, 10b, 34a, 43, 43a EStG und weiteren. Die Liste ist nicht abschließend. Die häufigsten einkommensteuerrechtlichen Nebengesetze beherrschen den Begriff gleichwohl oder setzen ihn voraus (§2 Investitionszulagengesetz, §§3, 4 Umwandlungssteuergesetz). Diesen Begriff kann man auch in den EStR und in den Hinweisen dafür finden.

Der Begriff Wirtschaftsgut wurde vom Reichsfinanzhof erfunden und dann schließlich 1934 ins EStG übernommen.  Wichtig bei Wirtschaftsgütern ist die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung, der Bewertung, der Bilanzierung, der Abschreibung, der Bildung von Erspartem, der Gewährung von Investitionszulagen ebenso steuerliche Vergünstigungen. Bewegliche Wirtschaftsgüter können ausschließlich Sachen, aber auch Tiere und Scheinbestandteile darstellen. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind überwiegend Grund, Boden und Haus.

Materielle Wirtschaftsgüter körperliche Gegenstände, bspw. Sachanlagen, Grundstücke, Haus, ­Maschinen, Maschinen, Autos, Betriebsvorrichtungen, und Geschäftsausstattungen. Dabei ist es egal, ob es sich um Zubehör handelt. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich stark von materiellen Wirtschaftsgütern. Dies liegt vor allen Dingen an der Unkörperlichkeit. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind ierbei vor allen Dingen „geistigen Werte“ und auch Rechte. Immaterielle Wirtschaftsgüter können zum Beispiel Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen die ungeschützt sind, Software, Rechte aus vertraglich gebundenen Wettbewerbsverboten, Geschäftswert, wie auch die Belieferungsrechte.

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