Zahlungsverjährung

Ansprüche aus einem Verhältnis der Steuerschuld unterliegen generell einer Verjährung. Die Abgabenordnung differenziert dabei zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung. Dabei bedeutet die Festsetzungsverjährung, dass nach § 169 Abs. 1 AO nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist eine Freisetzung der Steuer und deren Korrektur nicht mehr erfolgen können. Die Zahlungsverjährung bedeutet, dass nach § 232 AO mit dem Ablauf der Verjährungsfrist eine festgelegte Steuer nicht weiter erhoben werden kann. Der Eintritt einer Verjährung hat gemäß § 47 AO ebenfalls zur Folge, dass der Anspruch aus dem Verhältnis der Steuerschuld erlischt. Das gilt ebenfalls für Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen.

Zahlungsverjährung und die Implikationen

Eine Zahlungsverjährung ist gehemmt, wenn der Anspruch aufgrund höherer Gewalt innerhalb der vergangenen sechs Monate der Frist nicht verfolgt werden kann. Jener Zeitraum wird bei der Bestimmung des Verlaufs der Verjährungsfrist nicht beachtet.
Unterbrochen wird eine Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Zahlungsaufschubs, Anspruchs, Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Sicherheitsleistung, eine Vollstreckungsmaßnahme oder Vollstreckungsaufschub. Ebenso erfolgt dies durch Aufnahme in einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, Anmeldung im Insolvenzverfahren, Einbeziehung in ein spezielles Verfahren, welches die Restschuldbefreiung eines Schuldners als Ziel hat und durch Bestimmung der Finanzbehörde nach dem Wohn- oder dem Aufenthaltsort des Verpflichteten. Bei einer Unterbrechung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Frist der Verjährung für den Betrag, auf welchen sich die Unterbrechung bezieht (nach § 231 AO).

Zahlungsverjährung – Festsetzungsfristen

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO generell für die und Verkehrs- und Besitzsteuern und daher ebenfalls für die Einkommensteuer, 4 Jahre. Jene Frist verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf insgesamt 10 Jahre bei der Steuerhinterziehung und auf 5 Jahre bei einer achtlosen Steuerverkürzung. Weder eine strafbefreiende und alleinige Anzeige noch die Einstellung eines Strafverfahrens oder andere Hindernisse bei der Strafverfolgung wie die Strafverfolgungsverjährung oder der Tod des Steuerpflichtigen schließen die Geltung dieser 10-jährigen Frist aus.

Jene für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle der Veranlagungsstelle bzw. der Finanzbehörde prüft eigenständig, ob die Voraussetzungen für die Steuerhinterziehung oder achtlose Steuerverkürzung vorliegen. An eine Entscheidung in einem möglichen Bußgeld- und Strafverfahren ist die Veranlagungsstelle nicht angebunden. Jene in einem Bußgeld- oder Strafverfahren getroffenen Feststellungen können allerdings für das Besteuerungsverfahren im Regelfall übernommen werden.

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